Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Unterfangen. Zum anderen hat die Post im heiklen Bereich des Monopols, obwohl sie rein rechtlich wohl frei wäre, die Preise nicht missbräuchlich erhöht. Die Preise sind Teil der einvernehmlichen Regelungen mit dem Preisüberwacher (vgl. Ausführungen zu Art. 16 Abs. 8 VE-PG) gewesen und werden es auch in Zukunft sein. Entsprechend werden der zweite und dritte Satz im Absatz 3 aufgehoben.

Art. 22 Abs. 2 Bst. h

Mit der expliziten Nennung der Massensendungen als Teil der Grundversorgung be- reits auf Gesetzesstufe (Art. 16 Abs. 2 VE-PG) wird in Verbindung mit Artikel 22 Buch- stabe h VE-PG gleichzeitig klargestellt, dass die Preisaufsicht der PostCom auch die Überprüfung der Vorgabe zur Preisfestsetzung nach einheitlichen Grundsätzen bei den Massensendungen umfasst. Die Überprüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf An- zeige hin. Die PostCom prüft, ob die Post die Grundsätze der Preisbestimmung von Massensendungen gemäss Artikel 16 Absatz 2 VE-PG für Kundinnen und Kunden mit vergleichbaren Eigenschaften einheitlich anwendet. Die Post muss transparent aufzei- gen, welche Grundsätze für die Gestaltung der Preissysteme verwendet werden und wie die einheitliche Anwendung sichergestellt wird. Von der Preisaufsicht durch die PostCom ist die Befugnis der Wettbewerbskommission (WEKO) gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199547 (KG) abzugrenzen. Während die sektorspezifische Vorgabe der Preisbildung nach einheitlichen Grundsät- zen das grundversorgungspolitische Anliegen der rechtsgleichen Behandlung aller Kundinnen und Kunden verfolgt, geht es bei der Aufsicht der WEKO um den Schutz des wirksamen Wettbewerbs. Die WEKO wird dann tätig, wenn der Verdacht einer un- zulässigen Verhaltensweise durch die Post als marktmächtiges oder relativ markt- mächtiges Unternehmen im Raum steht. So untersuchte die WEKO zum Beispiel spe- zifisch die Geschäftskundenpreissysteme (CAPRI) für adressierte Briefsendungen. Im Fokus stand die Frage, ob die Preisdifferenzierung und die Marktstellung der Post zu einer Behinderung des wirksamen Wettbewerbs führen. Dabei hat die WEKO festge- stellt, dass die Post in den Jahren 2009 bis 2011 im Bereich der nationalen Massen- briefsendungen über 50 Gramm eine marktbeherrschende Stellung hatte. Sie konsta- tierte, dass die Ausgestaltung und Anwendung des Preissystems der Post geeignet war, den wirksamen Wettbewerb zu beeinträchtigen, womit ein Verstoss gegen des KG vorlag.48 Während die PostCom Verstösse gegen den Grundsatz der Preisbildung nach einheitlichen Grundsätzen in der gesamten Grundversorgung überprüft, wird die WEKO nur dann zuständig, wenn es um tendenziell den Wettbewerb behindernde Ver- haltensweisen durch Ausnützen der marktbeherrschenden Stellung im fraglichen Markt geht. Bei Unklarheiten bezüglich Zuständigkeit ist ein Meinungsaustausch im Sinne von

47 SR 251

48 Medienmitteilung vom 18. Dezember 2017, WEKO sanktioniert Post im Bereich adressierter Briefsendungen. Abrufbar unter: www.news.admin.ch (Stand 06.05.2026).