Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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(Art. 320 StGB) gewährleistet. Der dort verankerte Schutzbereich wird auch durch das Öffentlichkeitsprinzip nicht tangiert. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g des Öffentlichkeits- gesetzes vom 17. Dezember 200451 (BGÖ) nimmt amtliche Dokumente dann vom Zu- gang aus, wenn Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Angesichts des fehlenden Zusatznutzens und der Gefahr von Fehlinterpreta- tionen wird Artikel 27 PG aufgehoben.

Art. 29

Zu Abs. 1

Die Anpassung ist rein sprachlicher Natur. Die PostCom hat den Auftrag, eine Schlich- tungsstelle einzurichten. Sie kann Dritte damit beauftragen. Die Schlichtungsstelle muss in jedem Fall unabhängig sein, sowohl von der Aufsichtsbehörde als auch von den Anbieterinnen von Postdiensten.

Zu Abs. 2

Die Schlichtungsstelle stellt ein zentrales Instrument des Konsumentenschutzes dar. Sie soll dazu beitragen, die im Postmarkt regelmässig schwächere Position der Kun- dinnen und Kunden gegenüber den Anbieterinnen von Postdiensten zu stärken und einen niederschwelligen Zugang zu gewährleisten.

Der geltende Wortlaut von Artikel 29 PG spricht ausschliesslich von Kundinnen und Kunden. Unklar ist dabei, ob darunter auch Empfängerinnen und Empfänger von Post- sendungen fallen, die selbst keinen Vertrag mit der Post oder einer anderen Postdiens- tanbieterin abgeschlossen haben.

Absatz 2 erweitert den Kreis der zur Anrufung der Schlichtungsstelle berechtigten Par- teien. Neben den Anbieterinnen von Postdiensten (Bst. a) sowie Absenderinnen und Absendern von Postsendungen, die Postdienste vertraglich in Anspruch nehmen (Bst. b), können künftig auch Empfängerinnen und Empfänger, die selbst keinen Ver- trag mit einer Anbieterin von Postdiensten abgeschlossen haben, die Schlichtungs- stelle anrufen (Bst. c). Dies entspricht der bereits gelebten Praxis und trägt der tatsäch- lichen Betroffenheit dieser Personengruppen Rechnung.

Bei der ursprünglichen Gesetzesfassung stand der Konsumentenschutz klar im Vor- dergrund. In der Botschaft zum PG vom 20. Mai 2009 wurde betont, dass die Schlich- tungsstelle ein wichtiges Element des Konsumentenschutzes darstellt und dazu dient, die regelmässig schwächere Marktposition der Kundschaft zu stärken.52 Mit dem star- ken Wachstum des E-Commerce rückt jedoch zunehmend auch die Rolle der Empfän- gerinnen und Empfänger in den Fokus, da diese häufig direkt von der Qualität der Post-

51 SR 152.3

52 BBI 2009 5209, 5232