Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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Artikel 8 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196849 (VwVG) durchzuführen.

Neu wird in der Klammer auch auf Artikel 16 Absatz 3 VE-PG verwiesen. Die Prüfung der Distanzunabhängigkeit der Preise für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif- ten wird neu in die Aufsicht der PostCom integriert. Mit Aufhebung der Agglomerations- vorgabe (vgl. Ausführungen zu Art. 16 Abs. 3 VE-PG) verbleibt bei den Zeitungen und Zeitschriften als sektorspezifische Anforderung einzig die Vorgabe zu distanzunabhän- gigen Preisen (vgl. Art. 16 Abs. 1 VE-PG). Diese verfolgt ein grundversorgungspoliti- sches Anliegen. Es ist sachgerecht, diese ebenfalls der PostCom zur Überprüfung zu- zuweisen. Damit ist die PostCom integral für sämtliche sektorspezifischen Preisvorga- ben bei den Grundversorgungsdiensten zuständig (Distanzunabhängigkeit, einheitliche Grundsätze), während die Überprüfung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes (Kostende- ckung, Angemessenheit) der Preisüberwachung obliegt.

Art. 27

Artikel 27 PG verpflichtet die PostCom zur Wahrung von Geschäfts- und Berufsge- heimnissen. Der Geltungsbereich dieser Bestimmung und deren Verhältnis zu der in Artikel 26 PG geregelten Amtshilfe haben in der Praxis Fragen aufgeworfen. Die Frage, ob Artikel 27 PG einen eigenständigen, über die allgemeinen Geheimhaltungsvorschrif- ten hinausgehenden Schutzbereich zu begründen vermag, kann verneint werden. Der Schutz vertraulicher Informationen ist bereits abschliessend im Schweizerischen Straf- gesetzbuch vom 21. Dezember 193750 (StGB) geregelt. Artikel 162 (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses), Artikel 320 (Verletzung des Amtsgeheim- nisses) und Artikel 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) gewährleisten den erforderlichen Geheimnisschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 142 IV 65) begründen ausserstrafrechtliche Geheimhaltungsvorschriften kei- nen eigenständigen strafrechtlichen Schutzbereich.

Unklar war auch, ob die Bestimmung die Amtshilfe nach Artikel 26 PG beschränkt, in- dem der PostCom untersagt wird, anderen Behörden Geschäfts- und Berufsgeheim- nisse enthaltende Akten weiterzugeben. Dies kann ebenfalls verneint werden. Die mit dem Vollzug des PG betrauten Behörden sowie weitere Bundesbehörden sind zur ge- genseitigen Amtshilfe verpflichtet. Die Übermittlung und Entgegennahme von Daten im Rahmen dieser Amtshilfe ist strafrechtlich zulässig. Hintergrund einer lediglich für die PostCom ins PG aufgenommenen Geheimhaltungspflicht war die Überlegung, dass die PostCom als Aufsichtsbehörde über die meldepflichtigen Anbieterinnen über den grössten Anteil an vertraulichen Informationen über die Anbieterinnen verfügt. Andere Gründe für eine ausschliesslich der PostCom aufzuerlegende spezialgesetzliche Ge- heimhaltungspflicht sind nicht ersichtlich. Die Geheimhaltung von den Behörden zur Kenntnis gebrachten geheimen Daten wird durch das allgemeine Amtsgeheimnis

49 SR 172.021

50 SR 311.0