Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten

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dienstleistungen betroffen sind. Weiter wurde hervorgehoben, dass den Konsumentin- nen und Konsumenten eine Schlichtungsstelle zur Verfügung stehen soll, vor der ein transparentes, einfaches und kostengünstiges Verfahren durchgeführt werden kann. Angesichts oftmals geringer Streitwerte lohnt sich der Gang vor Gericht häufig nicht, weshalb Betroffene auf die Durchführung ihrer Rechte verzichten würden, wenn keine alternative Streitbeilegung bestünde.

Aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht gilt als Konsumentin respektive als Konsu- ment grundsätzlich jede natürliche Person, die eine Leistung zu privaten Zwecken nachfragt, abnimmt oder empfängt. Entscheidend ist dabei nicht allein der formelle Ver- tragsabschluss, sondern die wirtschaftliche Funktion der Vertragsparteien sowie der private Zweck der empfangenen Leistung. Diese Auslegung entspricht sowohl der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung als auch der Definition des Konsumenten im schwei- zerischen internationalen Privatrecht (Art. 120 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 198753, IPRG).

Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen sind regelmässig unmittelbar von der erbrachten Dienstleistung betroffen und verfügen über schutzwürdige Interessen, insbesondere bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Zustellung von Sendungen. Die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom anerkennt bereits heute, dass nicht nur Ab- senderinnen und Absender, sondern auch Empfängerinnen und Empfänger zivilrecht- liche Ansprüche geltend machen können, etwa wenn sie nachweisen, dass sie die be- stellte Ware bereits bezahlt haben.

Zu Abs. 3

Die Behandlungsgebühr wird neu als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Nach geltendem Recht ist die Erhebung einer Behandlungsgebühr zwingend vorgesehen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Pflicht den Zugang zum Schlichtungsverfahren er- schweren kann und der administrative Aufwand zur Gebührenerhebung häufig unver- hältnismässig ist. Missbräuchliche Anrufungen treten demgegenüber nur in geringem Umfang auf. Die Schlichtungsstelle soll deshalb künftig selbst entscheiden können, ob im konkreten Fall eine Behandlungsgebühr erhoben wird. Damit erhält sie den notwen- digen Ermessensspielraum, um dem Schutzbedürfnis der Parteien, der Komplexität des Verfahrens und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen.

Art. 32a Finanzielle Notlage bei der Erbringerin der Grundversorgung

Zu Abs. 1

PostFinance ist nicht nur Trägerin der Grundversorgung im Zahlungsverkehr, sondern wurde von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) auch als systemrelevante Bank (sog. systemically important bank, SIB) bezeichnet. Eine Bank ist dann systemrelevant, wenn deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft erheblich schädigen kann (Art. 7

53 SR 291