Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Bankengesetz vom 8. November 193454, BankG). Eine finanzielle Notlage oder dro- hende finanzielle Notlage von PostFinance als SIB ist also immer dann von Absatz 1 erfasst, wenn der finanzielle Ausfall von PostFinance droht. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn begründete Besorgnis besteht, dass PostFinance überschul- det ist, ernsthafte Liquiditätsprobleme hat oder Eigenmittelvorschriften nicht mehr erfüllt (sog. Insolvenzgefahr nach Art. 25 Abs. 1 BankG).
Kernanliegen der bankenrechtlichen Too-big-to-fail Regulierung ist es, die mit dem Ausfall einer SIB verbundenen Risiken für die schweizerische Volkswirtschaft mit ver- schiedenen Massnahmen zu limitieren. Unter anderem müssen SIB sog. Notfallpläne erstellen (Art. 9 Abs. 2 Bst. d BankG). Notfallpläne werden bei Insolvenzgefahr einer SIB ausgelöst.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) verlangt, dass die SIB (inkl. PostFi- nance) im Rahmen der Notfallplanung bei der FINMA sowohl eine Primärstrategie (Restrukturierung) als auch eine Alternativstrategie (z.B. Marktaustritt) darlegen. Die Primärstrategie bezweckt die Sicherstellung der unterbruchfreien Weiterführung sys- temrelevanter Funktionen, ohne dass der Staat mit Steuergeldern eingreifen muss. Dies gilt auch für diejenigen Grundversorgungsdienste, die Teil der von der SNB be- zeichneten bankenrechtlich systemrelevanten Funktionen sind. Für den Fall, dass die Primärstrategie scheitert, muss die Bank Alternativen – im Fall von PostFinance den geordneten Marktaustritt – darlegen können (Alternativstrategie). Bei einem geordne- ten und vollständigen Marktaustritt wäre PostFinance in der Konsequenz gänzlich von der Grundversorgung im Zahlungsverkehr entbunden. Dies würde jedoch mit der ihr obliegenden Pflicht zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags kollidieren.
Das geltende Postrecht bietet keine Handhabung zur Vereinbarkeit von postrechtlichen Vorgaben und finanzmarktrechtlicher Alternativstrategie. Diese Lücke soll mit der vor- liegenden Bestimmung geschlossen werden.
Die vorliegende Gesetzesbestimmung schafft die Grundlage, dass der Bundesrat bei einer entsprechenden finanziellen Notlage von PostFinance, welche mit einer erhebli- chen Schädigung der Schweizer Volkswirtschaft einhergehen kann, adäquate Mass- nahmen ergreifen kann. Im Vordergrund stehen Einschränkungen bei der Grundver- sorgung im Zahlungsverkehr, etwa am bestehenden Umfang, bei der Einhaltung der Vorgaben zum Zugang sowie eine Übertragung des Auftrags oder Teile davon an eine Drittbank. Die Regelung ist so ausgestaltet, dass der Bundesrat über einen ausreichen- den Handlungsspielraum verfügt, um im Einzelfall und in Abhängigkeit von der effekti- ven eingetretenen Notlage adäquat reagieren und bestimmen zu können, welche Zah- lungsverkehrsdienste noch aufrechterhalten werden sollen, zu Gunsten von welchen Zielgruppen und unter welchen Bedingungen. Des Weiteren soll der Bundesrat zur Si- cherung von Infrastrukturen des Zahlungsverkehrs, die für die Erbringung der Grund- versorgung notwendig sind, Massnahmen treffen können. Diese umfassen beispiels-
54 SR 952.0