Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/28: Teilrevision Postgesetz (PG) und Teilrevision Postorganisationsgesetz (POG) · 50 Seiten
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weise technische Systeme und Netzwerke, die den sicheren und effizienten Geldtrans- fer ermöglichen. Dazu zählen etwa Clearing- und Abwicklungssysteme, Kartennetz- werke und Bankenplattformen. Sofern durch die finanzielle Notlage der PostFinance solche Infrastrukturen auszufallen drohen und sofern diese für die Grundversorgung erforderlich sind, kann der Bundesrat Massnahmen zur Sicherung solcher Infrastruktu- ren treffen.
Die Bestimmung regelt den spezifischen Fall einer die Grundversorgung im Zahlungs- verkehr tangierenden finanziellen Notlage und ist damit lex specialis zu Artikel 33d VE-PG.
Zu den Abs. 2 und 3
In einer Notlage sollen auch Dritten Grundversorgungsaufgaben übertragen werden können. Entstehen den Dritten aus der Übertragung finanzielle Lasten, sollen diese gemildert oder ausgeglichen werden. Dazu kann der Bundesrat eine finanzielle Unter- stützung gewähren. Dabei sind auch den Eigeninteressen und Vorteilen, welche den Akteuren durch die Übertragung von Grundversorgungaufgaben allenfalls entstehen, angemessen Rechnung zu tragen.
Mit dem Begriff finanzielle Unterstützung wird bewusst die Form der im Krisenfall ge- eigneten Unterstützung offengelassen. Zu denken ist insbesondere an Garantien, Dar- lehen, Kapitaleinschüsse oder Abgeltungen. Eine allfällige finanzielle Unterstützung darf nur im Rahmen der vom Parlament im Anwendungsfall bewilligten Mittel erfolgen.
Das UVEK regelt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) die finanzielle Unterstützung in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
Gliederungstitel vor Art. 33a 3a. Kapitel: Bundesamt für Kommunikation
Art. 33a Aufsicht
Zu Abs. 1
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben, soweit dies nach diesem Gesetz oder den entsprechenden Ausführungsbe- stimmungen vorgesehen ist. Damit wird die bisher teilweise nur auf Verordnungsstufe geregelte Aufsichtskompetenz gesetzlich verankert und präzisiert (vgl. Art. 63 VPG).
Zu Abs. 2
Das BAKOM nimmt die Aufsicht über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs wahr. Diese Zuständigkeit entspricht der bisherigen Aufgabenvertei- lung. Die Bestimmung ist nicht abschliessend formuliert, weitere Aufgaben können sich aus diesem Gesetz oder aus den Ausführungsbestimmungen ergeben.