Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
(C) unmittelbar mit Gütern, einschliesslich angepasster Güter, zusam menhängen, deren Nutzung für einen in Anhang III (Umweltzwe cke – Handel mit Umweltdienstleistungen) aufgeführten Zweck för derlich ist oder
(D) unmittelbar mit einem technischen Verfahren, mit Anlagen oder Ausrüstungen, Methoden oder Kenntnissen verbunden sind, deren Hauptzweck in Anhang III (Umweltzwecke – Handel mit Umwelt dienstleistungen) aufgeführt ist, und
(ii) keinen in Anhang III (Umweltzwecke – Handel mit Umweltdienstleis tungen) aufgeführten Zweck erheblich beeinträchtigen;
(d) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss ge
gründete oder anderweitig organisierte Rechtseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaf ten, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemein schaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
(e) bedeutet «juristische Person der anderen Vertragspartei» eine juristische Per
son, die entweder:
(i) nach dem Recht der anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet wurde und die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei we sentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Nie derlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:
(A) natürlichen Personen der anderen Vertragspartei, oder
(B) juristischen Personen der anderen Vertragspartei gemäss Buch stabe i;
(f) ist eine «juristische Person»:
(i) eine Person, die «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
(ii) eine Person, die von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit der Personen in ihrer Geschäftsführung zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
(iii) eine Person, die mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
(g) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme,
unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, Regel, eines Verfahrens, Entscheids, Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;