Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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(h) bedeutet «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen, die:

(i) von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden, sowie

(ii) von nichtstaatlichen Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Be fugnisse handeln, ergriffen werden,

wobei jede Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet sicherstellt, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatli che Stellen eingehalten werden;

(i) umfassen «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertrags

parteien» Massnahmen in Bezug auf:

(i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,

(ii) den Zugang zu und die Nutzung – im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung – von Dienstleistungen, bezüglich derer die Ver tragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,

(iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;

(j) bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Per

son mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieser anderen Partei oder eines WTO-Mitglieds, die nach den geltenden Gesetzen der anderen Vertragspartei:

(i) Staatsangehörige der anderen Vertragspartei ist,

(ii) das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in der anderen Vertragspartei hat, im Fall einer Vertragspartei, die:

(A) keine Staatsangehörigen hat oder

(B) bezüglich der den Dienstleistungshandel betreffenden Massnahmen den Personen mit ständigem Aufenthalt im Wesentlichen die glei chen Rechte gewährt wie ihren Staatsangehörigen, wie in ihrer Zustimmung oder ihrem Beitritt zum WTO-Abkommen notifiziert, sofern keine Vertragspartei verpflichtet ist, Personen mit ständigem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Vertragspartei diesen gewähren würde;

(k) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

(l) bedeutet der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung:

(i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder meh rere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,

(ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungs sektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;