Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059

(m) bedeutet «Dienstleistungen» alle in Anhang IV (Liste der Umwelt- und um weltbezogenen Dienstleistungen) aufgeführten Dienstleistungen, ausser für in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen;

(n) bedeutet «Dienstleistungsnutzerin bzw. -nutzer» jede Person, die eine Dienst leistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

(o) bedeutet «Dienstleistung einer anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

(i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen dieser anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person dieser anderen Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch die vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahr zeugs erbringt, oder

(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch Dienstleistungserbrin gende dieser anderen Vertragspartei mittels einer gewerblichen Nieder lassung oder mittels natürlicher Personen, die sich dort aufhalten;

(p) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wett bewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringenden erbracht wird;

(q) bedeutet «Dienstleistungserbringende» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;20 und

(r) umfasst «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.

Art. 3.4 Öffentliches Beschaffungswesen

Die Artikel 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) finden keine Anwen dung auf innerstaatliche Gesetze, Regelungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienst leistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.5 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.2 Absatz 2 (Anwendungsbe reich) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger

20 Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von juristischen Personen, sondern durch an dere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhalten die Dienstleistungserbringenden (d. h. die juristischen Personen) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbrin genden im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Die Behandlung wird auf die Niederlas sung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen der Erbringerin, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.