Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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günstige Behandlung als diejenige, die gemäss den in ihrer Liste vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.21
2. In den in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) aufgeführten Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Ho heitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:
(a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringende durch zahlenmässige Quoten, Monopole, ausschliessliche Rechte oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
(c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolu mens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlen mässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt schaftlichen Bedarfsprüfung;22
(d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimm ten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die Dienstleistungs erbringende beschäftigen dürfen und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirt schaftlichen Bedarfsprüfung;
(e) Massnahmen, die bestimmte Arten von Rechtseinheiten oder Gemeinschafts unternehmen, über die Dienstleistungserbringende eine Dienstleistung erbrin gen dürfen, vorschreiben oder diese einschränken; und
(f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitio nen.
Art. 3.6 Inländerbehandlung
1. In den Sektoren, die in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) ihrer Liste aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienst
21 Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung ei ner Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Art. 3.2 Abs. 2 Bst. a (Anwendungsbereich) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist die Vertragspartei dadurch verpflichtet, diesen Kapi talverkehr zuzulassen. Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Art. 3.2 Abs. 2 Bst. c (Anwendungsbereich) ein, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, ent sprechende Vermögensübertragungen in ihr Hoheitsgebiet zuzulassen.
22 Dieser Absatz gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.