Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
leistungserbringenden der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienst leistungserbringenden gewährt.23
2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistun gen oder Dienstleistungserbringenden gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.
3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als we niger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen und Dienstleistungserbringenden der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleis tungen und Dienstleistungserbringenden der anderen Vertragspartei verändert.
Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen betreffen und die nach Artikel 3.5 (Marktzugang) oder Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) nicht aufzulisten sind, Verpflichtungen einsch liesslich Massnahmen in Bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.
Art. 3.8 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleis tungserbringende einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Ver tragspartei, die von Dienstleistungserbringenden einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betref fen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Er laubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer ande ren Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Ge währleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erfor
23 Spezifische Verpflichtungen, die nach diesem Artikel eingegangen wurden, werden nicht so ausgelegt, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienst leistungen oder Dienstleistungserbringenden ausländischer Natur sind.