Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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derlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezi fischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.24

Art. 3.9 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Informa tion auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 3.10 Innerstaatliche Regelung

1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Handel mit Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersu chen von betroffenen Dienstleistungserbringenden die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel ge währleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Kön nen solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, eine Bewilligung, so geben die zu ständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Ver tragspartei vollständigen Antrags der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller den Ent scheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antrag stellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser oder diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf die Befähigungserforder nisse und -verfahren, technischen Normen und Zulassungserfordernisse keine unnöti gen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fasst der Gemischte Aus schuss einen Beschluss mit dem Ziel, die in der WTO gemäss Artikel VI Absatz 4 des

24 Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachen oder Schmälern von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflich tung betrachtet.