Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
GATS25 ausgearbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen aufzunehmen; diese Diszi plinen sollen sicherstellen, dass solche Erfordernisse unter anderem:
(a) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen;
(b) nicht belastender sind, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung er forderlich; und
(c) im Fall von Zulassungsverfahren die Erbringung der Dienstleistung nicht als solche beschränken.
5. In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen gemäss die sem Abkommen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten von Disziplinen für diese Sektoren gemäss Absatz 4 keine Zulassungserfordernisse und technische Normen an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zu nichtemachen oder schmälern, die:26
(a) die in Absatz 4 Buchstaben a, b oder c beschriebenen Kriterien nicht erfüllen; und
(b) von dieser Vertragspartei zum Zeitpunkt, zu dem die spezifischen Verpflich tungen in diesen Sektoren eingegangen wurden, nicht vernünftigerweise er wartet werden konnten.
6. Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflichten nach Absatz 5 erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen27 zu berücksichtigen.
7. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen betreffend Dienstleistungen freier Berufe in Bezug auf in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) eingegangen werden, sieht jede Vertragspartei angemessene Ver fahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.
8. Die Vertragsparteien werden aufgerufen, die Disziplinen über innerstaatliche Regelungen in Abschnitt II und III des WTO-Referenzdokuments der Gemeinsamen Initiative über innerstaatliche Regulierungen von Dienstleistungen (INF/SDR/2) als zusätzliche Verpflichtungen gemäss Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) zu übernehmen.
Art. 3.11 Zahlungen und Überweisung
1. Ausser unter den in Artikel 1.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen interna
25 SR 0.632.20, Anhang 1B
26 Für die Zwecke dieses Abkommens unterliegt die Anwendung von Absatz 5 den Vorbe halten, die im Einvernehmen unter den Vertragsparteien in der Liste einer Vertragspartei verzeichnet werden können.
27 Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.