Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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tionaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflichtungen.
2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Über- einkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF-Übereinkommen)28 ein schliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 1.9 (Beschränkungen zum Schutz der Zah lungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegun gen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegun gen unvereinbar sind.
Art. 3.12 Allgemeine Ausnahmen
1. Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS29 Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
2. Es herrscht Einvernehmen unter den Vertragsparteien, dass die in Artikel XIV Buchstabe b des GATS genannten Massnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Umweltmassnahmen umfassen.
Art. 3.13 Liste der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt die spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5 (Marktzugang), 3.6 (Inländerbehandlung) und 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen) in den in Anhang IV (Liste der Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen) auf geführten Sektoren und Teilsektoren in einer Liste fest. Jede Liste der spezifischen Verpflichtungen enthält für die Sektoren und Teilsektoren, für die derartige Verpflich tungen übernommen werden:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtun gen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 (Marktzugang) als auch mit Artikel 3.6 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 3.5 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. Die Eintragung gilt als Bedingung oder Anforderung in Bezug auf Artikel 3.6 (Inländerbehandlung).
3. Die jeweiligen Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien wer den in Anhang V (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
28 SR 0.979.1
29 SR 0.632.20, Anhang 1B