Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 40Fedlex · Vorlage
4. Jedes Untergremium organisiert und führt seine Arbeit nach eigenem Ermessen und mit den Mitteln durch, die es für angemessen hält, einschliesslich E-Mail oder Videokonferenzen.
Art. 6.6 Zusammenarbeit und Umsetzung des Abkommens
1. Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angemessen und notwendig, zusammen, um unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse und Ressourcen der Vertragspar teien die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern und den grösstmöglichen Nut zen daraus zu ziehen. Die Kooperationsmassnahmen können Folgendes umfassen:
(a) Informationsaustausch, Dialoge und Sitzungen;
(b) gemeinsame Massnahmen zur Förderung dieses Abkommens auch mit dem Ziel, die Teilnehmerschaft zu erhöhen; und
(c) allfällige weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Massnahmen.
2. Die Vertragsparteien können die Einzelheiten der Kooperationsmassnahmen in nicht verbindlichen Vereinbarungen regeln.
3. Bei ihren Kooperationsmassnahmen können die Vertragsparteien die Arbeit ein schlägiger internationaler Organisationen berücksichtigen und ihre Bemühungen ge gebenenfalls mit diesen koordinieren.
4. Alle im Rahmen dieses Abkommens geplanten oder durchgeführten Kooperations massnahmen hängen von den verfügbaren Ressourcen ab und unterliegen den gelten den Gesetzen, Regelungen und Politiken der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien vereinbaren untereinander, wie die Kosten der Kooperationsmassnahmen getragen werden.
5. Jede Vertragspartei ist bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Regelun gen und Praktiken die relevanten Interessengruppen oder Partnergemeinschaften über die Umsetzung dieses Abkommens zu informieren, gegebenenfalls zu konsultieren oder sonst einzubeziehen. Dabei werden auch Vertreterinnen und Vertreter indigener Völker oder anderer Interessengruppen einbezogen, soweit die innerstaatlichen oder internationalen Pflichten einer Vertragspartei dies erfordern.
Art. 6.7 Allgemeine Überprüfung
1. Der Gemischte Ausschuss nimmt innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens und danach wie von den Vertragsparteien vereinbart, in der Regel jedoch alle fünf Jahre, eine allgemeine Überprüfung des Abkommens vor, um dessen allge meines Funktionieren zu beurteilen und es weiterzuentwickeln. Die Abstände zwi schen den allgemeinen Überprüfungen betragen höchstens sieben Jahre.
2. Die allgemeinen Überprüfungen werden in der Regel gleichzeitig mit den ordent lichen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses durchgeführt.
3. Bei der Durchführung einer allgemeinen Überprüfung gemäss Absatz 1 prüft der Gemischte Ausschuss insbesondere:
(a) die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Untergremien;