Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
2. Eine Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Diese Sitzung findet innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Auf Ersuchen einer Ver tragspartei findet die Sitzung in einem Format statt, das eine virtuelle Teilnahme er möglicht.
3. Die Vertragspartei, die eine Sitzung des Gemischten Ausschusses präsidiert, stellt die erforderliche administrative Unterstützung für die Sitzung bereit und übermittelt die Sitzungsergebnisse an die anderen Vertragsparteien.
4. Der Gemischte Ausschuss führt seine Arbeit mit den ihm geeignet erscheinenden Mitteln durch, einschliesslich E-Mail oder Videokonferenzen.
5. Der Gemischte Ausschuss gibt sich anlässlich der ersten Sitzung oder wie von den Vertragsparteien vereinbart Verfahrensregeln.
Art. 6.4 Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses
1. Der Gemischte Ausschuss fasst die in diesem Abkommen vorgesehenen Be schlüsse und gibt Empfehlungen zu allen in seinen Aufgabenbereich fallenden Fragen in gegenseitigem Einvernehmen ab. Ein Beschluss des Gemischten Ausschusses gilt als einvernehmlich gefasst, wenn keine der auf der beschlussfassenden Sitzung ver tretenen Vertragsparteien Einwände gegen den vorgeschlagenen Beschluss erhebt.
2. Falls nach Ansicht des Gemischten Ausschusses eine Frage ausschliesslich be stimmte Vertragsparteien betrifft, so können Beschlüsse oder Empfehlungen dazu im Einvernehmen mit nur den betroffenen Vertragsparteien verabschiedet werden. Diese Beschlüsse oder Empfehlungen werden nur für die betroffenen Vertragsparteien wirk sam.
3. Hat eine Vertragspartei einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorbehalt lich der Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse gefasst, so tritt dieser an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei dem Depositar notifiziert, dass ihre innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse erfüllt sind, ausser wenn im Beschluss selbst ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Der Gemischte Ausschuss kann beschlies sen, dass der Beschluss für die Vertragsparteien, die ihre innerstaatlichen rechtlichen Erfordernisse erfüllt haben, in Kraft tritt.
4. Falls gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zulässig und vom Gemischten Ausschuss beschlossen, kann die betreffende Vertragspartei einen Beschluss des Gemischten Ausschusses vorläufig anwenden, bis er für sie in Kraft tritt.
Art. 6.5 Funktionieren der Untergremien
1. Jedes Untergremium handelt in gegenseitigem Einvernehmen.
2. Die Sitzungen der Untergremien werden nacheinander von jeder Vertragspartei oder wie von den Vertragsparteien vereinbart präsidiert.
3. Jedes Untergremium erstattet dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse jeder Sitzung Bericht.