Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
(b) die Erfahrungen der Vertragsparteien bei der Umsetzung des Abkommens;
(c) Fortschritte bei der Ausweitung der Teilnehmerschaft dieses Abkommens;
(d) bei relevanten regierungsunabhängigen Personen, Gruppen oder Gemein schaften eingeholte Beiträge;
(e) relevante Entwicklungen in internationalen Foren; und
(f) weitere relevante Entwicklungen wie die Anwendung von handelspolitischen Schutzmassnahmen auf unter dieses Abkommen fallende Umweltgüter.
4. Im Rahmen der allgemeinen Überprüfungen prüft der Gemischte Ausschuss Mög lichkeiten zur weiteren Förderung der Ziele des Abkommens, unter anderem durch die Aufnahme von Verhandlungen unter den Vertragsparteien mit dem Ziel, dieses Abkommen um zusätzliche Handelsregeln und -mechanismen, die der Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme dienen, zu ergän zen. Dazu gehören z. B. nichttarifäre Massnahmen im Zusammenhang mit Nachhal tigkeitszielen.
5. Nach Abschluss der allgemeinen Überprüfung kann der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung dieses Abkommens oder von dessen An hängen oder Anlagen gemäss Artikel 6.2 (Aufgaben des Gemischten Ausschusses) unterbreiten.
Art. 6.8 Kontaktstellen
1. Jede Vertragspartei benennt eine allgemeine Kontaktstelle, die die Kommunika tion zwischen den Vertragsparteien in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen erleichtert, sowie die gemäss diesem Abkommen erforderlichen weiteren Kontaktstellen.
2. Sofern in diesem Abkommen nicht anders vorgesehen, notifiziert jede Vertrags partei den anderen Vertragsparteien die benannten Kontaktstellen schriftlich inner halb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die betreffende Vertrags partei. Eine Vertragspartei notifiziert die von ihr benannten Kontaktstellen einer anderen Vertragspartei, für die dieses Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens für die an dere Vertragspartei.
3. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Än derung der von ihr benannten Kontaktstelle.
Art. 6.9 Anhang
Anhang XI (Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien) bildet einen festen Bestandteil dieses Kapitels.