Vernehmlassungsvorlage - Abkommen

Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten

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Kapitel 7 Streitbeilegung

Art. 7.1 Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, ein wirksames, effizientes und transparentes Verfahren für Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien über ihre Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen zu schaffen.

Art. 7.2 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anwendbar auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts an deres vereinbaren, unterliegt die Beilegung von Streitigkeiten unter den Vertragspar teien nach diesem Kapitel den Verfahrensregeln, die der Gemischte Ausschuss auf der ersten Sitzung verabschiedet (Verfahrensregeln).

Art. 7.3 Für beide Seiten zufriedenstellende Lösung

1. Die Vertragsparteien sind jederzeit bestrebt, sich auf die Auslegung und Anwen dung dieses Abkommens zu einigen und eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für unter diesem Kapitel angesprochene Angelegenheiten zu erzielen.

2. Die Streitparteien informieren die anderen Vertragsparteien über für beide Seiten zufriedenstellende Lösungen für unter diesem Kapitel angesprochene Angelegenhei ten.

Art. 7.4 Wahl des Forums

1. Ergibt sich eine Streitigkeit in derselben Angelegenheit aus diesem Abkommen und aus einem anderen internationalen Handelsübereinkommen, dem die Streitpar teien beigetreten sind, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen.

2. Hat eine beschwerdeführende Vertragspartei um die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder anderen Gerichts im Rahmen dieses Abkommens oder eines anderen in Absatz 1 genannten Abkommens ersucht oder eine Angelegenheit an dieses verwie sen, so ist das gewählte Forum unter Ausschluss anderer Foren zuständig.

Art. 7.5 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Die Vertragsparteien werden ermutigt, freiwillig eine alternative Streitbeilegungs methode wie z. B. gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung anzuwenden, und können dies jederzeit beschliessen.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kom men, einschliesslich der Stellungnahmen der Streitparteien während dieser Verfahren, werden vertraulich behandelt und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen an deren Verfahren unberührt.