Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
3. Eine Vertragspartei, die an einem Verfahren nach diesem Artikel teilnimmt, kann dieses jederzeit aussetzen oder beenden.
4. Mit Einverständnis der Streitparteien können die guten Dienste, der Vergleich oder die Vermittlung weitergeführt werden, während die Streitigkeit einem gemäss Arti kel 7.7 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) eingesetzten Schiedsgericht zur Entschei dung vorliegt.
Art. 7.6 Konsultationen
1. Eine Vertragspartei kann schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Ver tragspartei ersuchen, wenn nach ihrer Ansicht eine Massnahme mit diesem Abkom men unvereinbar ist. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei notifiziert die ses Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien. Die ersuchte Vertragspartei antwortet spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens.
2. Jedes Konsultationsersuchen nach Absatz 1 ist zu begründen; zudem ist die fragli che Massnahme zu bezeichnen und die Rechtsgrundlage der Beschwerde anzugeben.
3. Ist eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, der Auffassung, dass sie ein wesentliches Handelsinteresse oder ein anderes nach dem Abkommen relevantes wesentliches Interesse an den Konsultationen hat, so ist sie berechtigt, daran teilzu nehmen, wenn sie dies den Streitparteien spätestens sieben Tage nach der Notifikation des Konsultationsersuchens schriftlich mitteilt. Die Vertragspartei erläutert in ihrer Mitteilung ihr wesentliches Interesse an der Angelegenheit.
4. Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach Eingang des Konsultations ersuchens. Konsultationen zu dringenden Angelegenheiten beginnen spätestens 15 Tage nach Eingang des Konsultationsersuchens.
5. Jede Streitpartei stellt ausreichende Informationen bereit, damit umfassend geprüft werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behan delt alle Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
6. Bei Konsultationen nach diesem Artikel kann eine Streitpartei darum ersuchen, dass eine andere Streitpartei Personal ihrer Regierungs- oder anderer Regulierungs stellen zur Verfügung stellt, das über Fachkenntnisse in der fraglichen Angelegenheit verfügt.
7. Die Konsultationen werden vertraulich geführt und lassen die Rechte der Streit parteien in allen anderen Verfahren unberührt.
8. Die Konsultationen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden. Werden die Konsultationen in Präsenzform durchgeführt, so finden sie an einem von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Ort statt; andernfalls werden sie in der Hauptstadt der um Konsultationen ersuchten Vertragspartei durchgeführt.