Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
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Art. 7.7 Einsetzung eines Schiedsgerichts
1. Eine Vertragspartei, die nach Artikel 7.6 Absatz 1 (Konsultationen) um Konsulta tionen ersucht hat, kann mit schriftlichem Ersuchen an die beklagte Vertragspartei um die Einsetzung eines Schiedsgerichts ersuchen, falls:
(a) die Konsultationen nicht innerhalb von 60 Tagen bzw. bei dringenden Ange legenheiten von 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der beklagten Vertragspartei zur Beilegung der Streitigkeit führen; oder
(b) die ersuchte Vertragspartei nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens antwortet oder nicht innerhalb von 30 Tagen bzw. bei dringenden Angelegenheiten von 15 Tagen Konsultationen einleitet.
2. Die um Einsetzung eines Schiedsgerichts ersuchende Vertragspartei notifiziert die ses Ersuchen gleichzeitig schriftlich den anderen Vertragsparteien.
3. Im Ersuchen um Einsetzung eines Schiedsgerichts ist die strittige Massnahme zu bezeichnen und eine kurze Zusammenfassung der Rechtsgrundlage der Beschwerde vorzulegen.
4. Das Datum der Einsetzung des Schiedsgerichts entspricht dem Datum, an dem des sen Vorsitzende bzw. Vorsitzender ernannt wird.
5. Sofern die Streitparteien nicht spätestens 20 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:
(a) im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Ersuchen auf Einsetzung eines Schiedsgerichts genannte Angelegenheit zu prüfen;
(b) es sind wie in diesem Kapitel vorgesehen mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen. Das Schiedsgericht kann Empfehlun gen für die Umsetzung der Entscheidung durch die beklagte Partei abgeben; und
(c) in Übereinstimmung mit Artikel 7.15 (Berichte des Schiedsgerichts) ist ein Bericht zu erstellen.
6. Ersuchen mehrere Vertragsparteien in derselben Angelegenheit um Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft das Ersuchen mehr als eine beklagte Partei und stimmen diese beklagten Vertragsparteien zu, so sollte nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, das Beschwerden zu derselben Angelegenheit prüft.
Art. 7.8 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Streitpartei ernennt eine Schiedsrichterin bzw. einen Schiedsrichter und notifiziert dies der anderen Streitpartei spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts. Die Streitparteien einigen sich spätestens 45 Tage nach Eingang des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts auf die Ernennung des dritten Mitglieds, das im Schiedsgericht den Vorsitz hat.