Vernehmlassungsvorlage - Abkommen
Vernehmlassung 2026/30: Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit · 54 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 45Fedlex · Vorlage
Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit. Abk. BBl 2025 1059
2. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter werden auf der Grundlage ihrer Qualifikationen gemäss Artikel 7.9 (Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter) sowie ihrer Objektivität, Zuverlässigkeit und ihres einwandfreien Urteilsvermögens ausgewählt.
3. Bei der Ernennung von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern ist der Bedeu tung der Diversität gebührend Rechnung zu tragen.
4. Wenn nicht alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts ernannt wurden, so kann eine Streitpartei bei der Generalsekretärin bzw. beim Generalsekretär des Stän digen Schiedshofs (Permanent Court of Arbitration, PCA) beantragen, dass diese bzw. dieser innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens die erforderlichen Ernennungen vornimmt.
5. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abkommen kann die Generalsekre tärin bzw. der Generalsekretär des PCA von jeder Streitpartei und den Schiedsrichte rinnen bzw. Schiedsrichtern die als notwendig erachteten Informationen verlangen und den Streitparteien sowie gegebenenfalls den Schiedsrichterinnen bzw. Schieds richtern Gelegenheit geben, ihren Standpunkt in der ihr oder ihm geeignet erscheinen den Weise darzulegen.
Art. 7.9 Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter
1. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter müssen:
(a) über relevante Fachkenntnisse oder Erfahrungen in mindestens einem der fol genden Bereiche verfügen: Recht, internationaler Handel, Umweltangelegen heiten, weitere von diesem Abkommen oder von der Streitbeilegung im Rah men internationaler Abkommen abgedeckte Angelegenheiten; und
(b) unabhängig und unparteiisch sein, auch wenn sie in persönlicher Eigenschaft dienen, und nicht mit einer Streitpartei oder Dritten verbunden sein oder von diesen Weisungen entgegennehmen oder in irgendeiner Eigenschaft mit dem Fall befasst gewesen sein.
2. Mindestens eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter muss über Fachkennt nisse oder Erfahrungen in Umweltangelegenheiten und mindestens eine bzw. einer über Erfahrungen im internationalen Handel verfügen, ausser wenn die Streitparteien übereinkommen, dass diese Fachkenntnisse oder Erfahrungen in Anbetracht der Trag weite der Streitigkeit nicht erforderlich sind.
3. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, darf die bzw. der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger einer Streit- oder einer Drittpartei sein und ihren bzw. seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in einer Streitpartei haben.
Art. 7.10 Verhalten, Ablehnung und Ersatz von Schiedsrichterinnen
bzw. Schiedsrichter
1. Angehende Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter legen gegenüber den Streitpar teien schriftlich alle Informationen offen, die Anlass zu begründeten Zweifeln an ihrer