Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 100Fedlex · Erläuternder Bericht

verzichtet haben, später für eine bestimmte Zeit daran gehindert werden, weil im Re glement ihrer Vorsorgeeinrichtung oder im Gesetz ein neues Mindestrücktrittsalter ver ankert wurde, das sie noch nicht erreicht haben.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestrücktrittsalters, die auch die Freizü gigkeit und die gebundene Vorsorge betrifft, werden auch in der Freizügigkeitsverord nung (FZV)85 und in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)86 Übergangsbestimmungen eingeführt.

4.2.6. Bundesgesetz vom 17. Dezember 199387 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)

Art. 2 Abs. 1quater

Artikel 2 Absatz 1bisFZG trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Er soll Versicherten eine Aus trittsleistung ermöglichen, wenn sie den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter ihrer Vorsorgeeinrichtung und dem regle mentarischen Referenzalter verlassen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, da Versi cherte, insbesondere bei einer Entlassung, verpflichtet waren, ihre Altersleistungen zu beziehen, wenn dies im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung vorgesehen war, und zwar auch dann, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit aufnahmen. Dies stellte für die betreffenden Arbeitnehmenden eine Diskriminierung dar und bot ihnen keinen Anreiz zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit der Bestimmung entscheiden die Ver sicherten und nicht mehr die Vorsorgeeinrichtungen, ob sie ihre Altersleistung beziehen wollen oder nicht.

Allerdings betrifft die Bestimmung nur Freizügigkeitsfälle bis zum Alter 65. Wenn der Gesetzgeber den Versicherten die Möglichkeit geben will, ihre Austrittsleistung nach 65 bei Fortführung der Erwerbstätigkeit zu übertragen, muss eine neue Bestimmung parallel zu Artikel 2 Absatz 1bisFZG eingeführt werden.

Der neue Absatz 1quaterermöglicht es Versicherten, die nach Erreichen des reglemen tarischen Referenzalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln, ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen und, auf Verlan gen, weiter Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen (siehe Erläuterun gen Art. 33b BVG). Es ist daher sinnvoller, die gesamte Austrittsleistung bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu haben. Auch wenn die versicherte Person keine Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung einbezahlen will, ist es zweckmässiger, ihre Austrittsleis tung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen und den Bezug der Altersleistungen aufschieben zu können. Dann wird die neue Vorsorgeeinrichtung, bei Ende der Er werbstätigkeit oder auch früher, die Altersleistungen auszahlen, spätestens aber mit 70 Jahren. Die neue Vorsorgeeinrichtung zahlt demnach die Altersleistungen aus, un abhängig davon, ob noch Beiträge einbezahlt werden oder ob die Leistung lediglich aufgeschoben wird. Die Übertragung der Austrittsleistung wird nur möglich sein, wenn

85 SR 831.425

86 SR 831.461.3

87 SR 831.42