Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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wird in der Praxis kaum negative Auswirkungen auf die Versicherten haben. Die Vor sorgeeinrichtungen werden ihren Versicherten in der Regel mindestens gleich hohe oder sogar höhere Renten anbieten, wenn sie die Altersrente wieder auszahlen.
Abs. 4: Bei der Aussetzung der Auszahlung der Altersrente handelt es sich um einen Sonderfall. Daher braucht es eine spezifische Regelung für Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Einkäufe zur Verbesserung der Altersleistungen sind nämlich nicht mehr möglich. Das betrifft sowohl die Vorsorgeeinrichtung, die die Auszahlung der Alters rente aussetzt, als auch eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung, wenn die Person ge mäss Artikel 33b BVG Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ein zahlen möchte. Für die Vorsorgeeinrichtung, die die Rentenzahlung aussetzt, ist das Altersrisiko bereits eingetreten und es wurden bereits Altersleistungen bezahlt. Die all fällige neue Vorsorgeeinrichtung müsste bei Einkäufen die bereits bezogenen Alters leistungen berücksichtigen sowie auch das Vorsorgeguthaben bei der Vorsorgeeinrich tung, die die Rente ausgesetzt hat. Die genaue Höhe dieses Guthabens zu bestimmen, wäre zu kompliziert. Daher ist es durchaus legitim, Einkäufe nicht mehr zuzulassen.
Abs. 5: Bezieht eine Person eine Altersrente, werden die allenfalls auszuzahlenden Hinterlassenenrenteb in Prozenten der Altersrente berechnet (Art. 21 Abs. 2 BVG). Setzt eine versicherte Person die Auszahlung der Altersrente aus, hat sie in der Regel Anspruch auf eine höhere Altersrente, wenn sie die Rente wieder bezieht. Verstirbt sie während der Aussetzung der Auszahlung und werden Hinterlassenenrenten fällig, muss bestimmt werden, auf welcher Grundlage die Hinterlassenenrenten zu berechnen sind. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe allfälliger Hinterlassenenrenten dient der Betrag der Altersrente, der fällig gewesen wäre, wenn die versicherte Person sich die Altersrente im Zeitpunkt ihres Todes wieder hätte auszahlen lassen. Wenn die ver sicherte Person keine Hinterlassene hat, die Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, legt das Reglement der Vorsorgeeinrichtung fest, ob den Begünstigten ein An spruch auf ein Todesfallkapital zusteht (Art. 20a BVG).
Abs. 6: Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen die Möglichkeit vor sehen, dass die Versicherten das Altersguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Die Kapitalbezüge verlassen in diesem Fall den Vorsorgekreislauf endgültig und werden besteuert. Folglich können sie nicht wieder in das System der zweiten Säule eingebracht werden. Mit der Einführung einer spezifischen Bestimmung wird die ser Punkt geklärt. Der Teil des Vorsorgeguthabens, den die versicherte Person bei ihrer Vorsorgeeinrichtung bezogen hat, kann bei Aussetzung der Auszahlung der Altersrente somit nicht in diese zurückgeführt werden.
Abs. 7: Für den Fall einer Scheidung während der ausgesetzten Auszahlung der Al tersrente muss in einer Bestimmung festgehalten werden, welcher Rentenbetrag als Grundlage für die Aufteilung zwischen den Ehegatten dient. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folglich berechnen, wie hoch die Altersrente gewesen wäre, wenn sie am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens wieder ausbezahlt worden wäre. Sobald die ser Betrag bekannt ist, wird der zu teilende Rentenanteil vom Gericht festgelegt und in eine lebenslange Rente umgewandelt (vgl. Art. 124a ZGB).