Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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4.2.8. Bundesgesetz vom 24. März 200689 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG)

Art. 12 Abs. 4

Die Abrechnung der Löhne durch Dritte betrifft mitunter auch das Familienzulagenge setz. Das Familienzulagengesetz stellt ein Rahmenerlass auf Bundesebene dar, wobei insbesondere die Höhe und die Durchführung der Familienzulagen den Kantonen ob liegt (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 FamZG). Die Kantone können die Höhe der Familienzulagen festlegen und eine kantonale Geburts- und Adoptionszulage vorse hen. Die Beiträge für die Familienzulagen werden grundsätzlich von den Familienaus gleichskassen festgelegt und variieren nach Kanton und Branche der angeschlossenen Mitglieder. Die Dritten, die im bisherigen Familienzulagensystem nicht vorgesehen sind, treten vermutungsweise aktuell unzulässigerweise als Arbeitgeber der abzurech nenden Arbeitnehmer auf und rechnen an ihrem Sitz die Familienzulagen ab. Dies führt dazu, dass in den Kantonen der Arbeitgeber, deren Löhne sie abrechnen, weniger Bei tragssubstrat anfällt und dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer andere Famili enzulagen bzw. Familienzulagen in anderer Höhe erhalten, als wenn der Arbeitgeber die Lohnadministration selber durchführen würde.

Die vorliegende Lösung in Artikel 12 Absatz 4 E-FamZG soll die Dritten neu verpflich ten, die Familienzulagenordnungen der abzurechnenden Arbeitgeber für dessen Ar beitnehmer anzuwenden. So wird sichergestellt, dass die Beiträge und Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Arbeitgebers und nicht des Dritten durchgeführt werden.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) regelt die Familienzulagen für in der Landwirtschaft tätige Personen. Verschiede Anwendungen des Familienzulagengesetzes sind auch auf das FLG an wendbar. Anders als im Familienzulagengesetz sieht das FLG schweizweit die gleichen Beiträge (2 % des AHV-pflichtigen Lohnes) und dieselben Leistungen vor. Die Durch führung des FLG obliegt den kantonalen Ausgleichskassen. Bezugsberechtigte Perso nen sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende. Dritte treten im Rahmen des FLG lediglich fiduziarisch auf.

Art. 25 Bst. equater

Mit der Anwendbarerklärung von Artikel 13b VE-AHVG werden bei den Familienaus gleichskassen die gleichen Kontrollmechanismen wie bei den AHV-Ausgleichskassen hinsichtlich der Lohnabrechnung durch Dritte sichergestellt.

89 SR 836.20