Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a
Artikel 49 Absatz 2 zählt die Bestimmungen auf, die bei umhüllenden Vorsorgeeinrich tungen auch in der weiter gehenden Vorsorge Geltung haben. Ziffer 2 muss geändert werden, um den mit der Vorlage eingeführten neuen Artikel 13 Absatz 3 zu erwähnen (siehe Erläuterung zu Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a ZGB). Zudem muss eine neue Ziffer 2a eingefügt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Altersrente auch für die über obligatorischen Vorsorgeeinrichtungen gilt.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….
(AHV 2030)
Abs. 1: Mit der Anhebung von 58 auf 63 Jahre wird das Mindestrücktrittsalter deutlich erhöht. Das bedeutet, dass Versicherte, die bereits Massnahmen getroffen haben, um vor 63 in Rente zu gehen – z. B. in dem sie gemäss Artikel 1b BVV 2 Einkäufe im Hinblick auf den vorzeitigen Altersrücktritt getätigt haben – länger arbeiten müssen als geplant. Um die Folgen der Erhöhung abzumildern, muss eine Übergangsbestimmung eingeführt werden, die den Vorsorgeeinrichtungen Zeit gibt, ihre reglementarischen Be stimmungen anzupassen. Vor allem aber soll die Übergangsbestimmung den Versi cherten kurz vor der Pensionierung ermöglichen, vor 63 in Rente zu gehen, damit sie die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht allzu stark treffen. Entsprechend ist eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Versicherte, die kurz vor der Pen sionierung stehen und bereits ihren Ausstieg aus dem Berufsleben geplant haben, kön nen ihr Vorhaben somit weiterverfolgen. Zudem haben die Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente zu ändern und ihre Vorsorgepläne anzupassen, wenn sie dies für not wendig erachten. Sie müssen insbesondere festlegen, in welchen Schritten sie wäh rend dieser Übergangsphase das Mindestrücktrittsalter von ihrem aktuellen reglemen tarischen Mindestrücktrittsalter auf das neue Mindestalter von 63 Jahren anheben wol len. Ohne Übergangsbestimmung könnten unerwünschte Situationen entstehen. Eine versicherte Person, die nur wenige Monate nach einem Arbeitskollegen, aber im Fol gejahr geboren wurde, müsste ohne Übergangsbestimmung möglicherweise fünf Jahre länger arbeiten. Damit würde eine unterschiedliche Behandlung geschaffen, die von der betroffenen Person als stossend empfunden würde. Zudem bestünde bei einer Er höhung des Mindestrücktrittsalter ohne Übergangsphase die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen kommen würde. Aufgrund der signifikanten Erhöhung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre ist eine Über gangsfrist von 10 Jahren angemessen.
Abs. 2: Während der Übergangsfrist werden einige Versicherte das reglementarische Mindestrücktrittsalter ihrer Vorsorgeeinrichtung erreichen, aber weiterarbeiten und so mit nicht sofort in Rente gehen. Hebt ihre Vorsorgeeinrichtung in dieser Zeit das regle mentarische Mindestrücktrittsalter rasch an oder arbeiten die Betroffenen nach der Übergangsfrist weiter, kann es vorkommen, dass diesen Personen für eine gewisse Zeit die Möglichkeit genommen wird, sich pensionieren zu lassen und ihre Altersleis tungen zu beziehen. Mit einer neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Versi cherte, die auf eine vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung ihrer Altersleistungen