Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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kommen benötigen, um den tieferen Lohn auszugleichen. Sie sollten daher die Mög lichkeit haben, einen Teil ihrer Altersleistungen zu beziehen oder im Falle einer Teil rente höhere Altersleistungen zu beziehen und gleichzeitig weiterhin Beiträge zur Ver besserung ihrer Vorsorge zu leisten. Diese Bestimmung ermöglicht ihnen grösstmögli che Flexibilität, was für sie ein Anreiz sein kann, im Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben.
Beispiel: Die versicherte Person arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 65 Jahren entscheidet sie sich, weiter für ihren Arbeitgeber zu arbeiten und Beiträge an ihre Vorsorgeeinrich tung zu zahlen. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 300 000 Franken. Sie hat somit die Wahl, einerseits einen Teil ihrer Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung zu beziehen – was den versicherten Lohn entsprechend senkt und weniger Beiträge auslöst – oder aber gar keine Altersleistungen zu beziehen und auf einen unveränderten versicherten Lohn Beiträge zu zahlen, um so ihr Vorsorgeguthaben bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum vollendeten 70. Altersjahr, stärker zu erhöhen. Wenn sie 150 000 Franken als Altersleistung bezieht, bleiben die restlichen 150 000 Franken bei der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich der Beiträge auf dem Restlohn, mit denen die Vor sorgesituation der versicherten Person verbessert wird.
Bst. b: Um Personen, die nach dem vollendeten 65. Altersjahr weiter erwerbstätig sind, mehr Flexibilität zu bieten, wird eine neue Bestimmung eingeführt. Damit haben sie die Möglichkeit, nicht auf dem gesamten Verdienst Beiträge zu bezahlen, sondern nur einen Teil ihres Einkommens bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern. So können sie ihren Sparprozess für ihre Vorsorge weiterverfolgen, aber weniger Beiträge leisten und einen höheren Nettolohn beziehen. Dies kann auch einen Anreiz schaffen, länger zu arbeiten.
Abs. 5: Da die Vorsorgeeinrichtungen neu verpflichtet sind, ihren Versicherten nach Erreichen des Referenzalters die Möglichkeit zu bieten, weiterhin Beiträge einzuzahlen, müssen sie auch den bis zum Alter 70 geltenden Altersgutschriftensatz reglementa risch festlegen. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Ohne diese Ergänzung in Art. 33b bestünde eine Gesetzeslücke.
Art. 33c Aussetzung der Auszahlung der Altersrente nach Erreichen des Referen zalters
Abs. 1: UmPersonen über 65 Jahre dazu zu motivieren, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement die Möglichkeit vor sehen, dass Versicherte die Auszahlung der Altersrente auszusetzen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Regelung soll für Vorsorgeeinrichtungen nicht zwin gend sein, da die Aussetzung von Auszahlungen der Altersrente insbesondere in ver sicherungsmathematischer Hinsicht komplex ist. Würden die Vorsorgeeinrichtung dazu verpflichtet, diese Möglichkeit anzubieten, hätte dies für einige von ihnen kostspieligen Anpassungen zur Folge. Die Möglichkeit müsste gegebenenfalls allen Versicherten of fenstehen, unabhängig davon, ob sie bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig sind. Die Auszahlung kann ab Erreichen des Referenzalters nach Arti kel 21 Absatz 1 AHVG ausgesetzt werden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Wieder