Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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aufnahme der Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Referenzalter erfolgt. Die Vorsorge einrichtungen müssen überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder aufge nommen wurde. Arbeitet eine Person wieder bei demselben Arbeitgeber, ist die Über prüfung unkompliziert. Ist sie hingegen bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig, so muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung die Unterlagen einreichen, die die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit belegen. Danach muss die Vorsorgeeinrich tung periodisch überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Eine jährliche Überprüfung scheint angemessen.

Die Möglichkeit, Auszahlung der Altersrente auszusetzen, besteht unabhängig vom Recht der Versicherten, für ihre Erwerbstätigkeit nach Artikel 33b BVG Beiträge zur Verbesserung der Vorsorge zu leisten. Die Versicherten können also die Auszahlung ihrer Altersrente gemäss vorliegender Bestimmung aussetzen und gleichzeitig bei ihrer aktuellen Vorsorgeeinrichtung (d. h. der Vorsorgeeinrichtung ihres aktuellen Arbeitge bers) Beiträge nach Artikel 33b BVG einzahlen. Sie können die Auszahlung ihrer Al tersrente bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit auch aussetzen, ohne erneut in einer Vorsorgeeinrichtung versichert zu sein.

Das Vorsorgeguthaben, das zum Zeitpunkt der ausgesetzten Auszahlung vorhanden ist, bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung, die die Rente auszahlte. Das ist insofern ge rechtfertigt, als diese Vorsorgeeinrichtung die Rente wieder auszahlen muss, wenn die versicherte Person es beantragt, ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder 70 Jahre alt wird. Das Guthaben kann in keinem Fall auf eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung über tragen werden, wenn die versicherte Person dort wieder Beiträge einzahlt. Es handelt sich nicht mehr um eine Austrittsleistung, da das Risiko Alter bereits eingetreten ist.

Abs. 2: Versicherten, die die Auszahlung der Altersrente aussetzen wollen, soll mög lichst viel Flexibilität eingeräumt werden. Wenn sie ihre Altersrente wieder beziehen möchten, während sie noch berufstätig sind, soll dies möglich sein. Mit der vorliegen den Regelung ist das gegeben.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen eine Bestimmung einführen, die die Anmeldefrist für die Aussetzung der Auszahlung sowie für die Wiederauszahlung der Altersrente regelt. Um die Auszahlung einer Altersrente auszusetzen, erhalten die Vorsorgeein richtungen so Zeit, um die Rentenauszahlung zu annullieren. Für die Wiederauszah lung braucht es diese Bestimmung sowohl für die versicherte Person, damit sie den Bezug ihres Einkommens planen kann, als auch für die Vorsorgeeinrichtung, damit sie den Betrag der auszuzahlenden Altersrente berechnen kann.

Abs. 3: Personen, die die Auszahlung ihrer Altersrente aussetzen, haben keine Besitz standsgarantie. Das heisst, sie haben keinen Anspruch auf eine mindestens ebenso hohe Altersrente, wenn sie sich die Rente wieder auszahlen lassen. Eine solche Re gelung lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre techni schen Parameter während der Dauer der Unterbrechung allenfalls ändern müssen. Die Vorsorgeeinrichtungen können aber die erworbenen Rechte der Betroffenen sichern, indem sie eine spezifische reglementarische Bestimmung einführen. Die Bestimmung