Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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die versicherte Person weiter erwerbstätig ist, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht. Das heisst, dass es keine Unterbrechung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber geben darf und dass die neue Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der vorhergehenden aufgenommen wird. Dieselbe Logik gilt für den aktuellen Artikel 2 Ab satz 1bisFZG. Dies ist gerechtfertigt, da sonst Rechtsunsicherheit entstehen würde. Welche Zeitspanne der Erwerbslosigkeit wäre erlaubt? Es gilt der Grundsatz, dass bei Beendigung der Erwerbstätigkeit die Altersleistungen ausbezahlt werden müssen. Des halb kann die Austrittsleistung nur übertragen werden, wenn es keine Unterbrechung gibt.

Beispiel: Eine Person arbeitet bei Arbeitgeber A bis zum vollendeten 65. Altersjahr. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 250 000 Franken. Sie nimmt ihre Arbeit bei Arbeitgeber B unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgeber A auf. Sie hat die Wahl, entweder ihre Altersleistungen aus der Vorsorgeeinrichtung von A zusätzlich zu ihrem Lohn bei B zu beziehen oder ihr Guthaben von 250 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung von B zu übertragen. Bei B kann sie entscheiden, ob sie das Guthaben von 250 000 Fran ken unverändert behält und aufschiebt oder ob sie bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch bis zum Alter von 70 Jahren, Beiträge einbezahlt, um ihr Vorsorge guthaben zu erhöhen.

4.2.7. Bundesgesetz vom 25. September 195288 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG)

Art. 27 Abs. 3

Der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung verweist auf die Bestimmungen des AHVG zur Beitragserhebung, die in der Erwerbsersatzordnung sinngemäss anwendbar sind. Neu wird in dieser Aufzählung auch der neu eingeführte Art. 13a AHVG erwähnt. Mit dem neuen Art. 13a AHVG werden die Übernahme von Beitragszahlungen im Auftrag des Arbeitgebers durch Dritte (sog. Payrolling-Firmen) sowie die Informationspflichten geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung gelten die neu eingeführten Regeln auch für den Bereich der Erwerbsersatzordnung. Dazu wird auf die Erläuterungen zu Art. 13a AHVG verwiesen. Die Änderungen zur Kassenzugehörigkeit in Art. 64 AHVG gelten Kraft des bestehenden Verweises in Art. 21 Abs. 2 Bst. e EOG ebenfalls.

Nicht mit dieser Bestimmung geregelt wird das Auftragsverhältnis zwischen Arbeitge ber und dem Dritten zur Ausrichtung von Lohn und gegebenenfalls Erwerbsersatzleis tungen. Besteht zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten ein Treuhandverhältnis, so erfolgt dies nach dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. Obligationenrecht. Der Ar beitgeber kann also gestützt auf das Auftragsrecht den Dritten dazu beauftragen, in seinem Namen Erwerbsersatzleistungen auszuzahlen. Die neu eingeführten Informati onspflichten in Art. 13a AHVG haben jedoch zur Folge, dass Arbeitgeber und Dritte die zuständige Ausgleichskasse über das Auftragsverhältnis informieren müssen.

88 SR 834.10