Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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ständigerwerbenden. Die unterschiedlichen Beitragssätze für Selbstständige und Un selbstständige führen ausserdem dazu, dass die AHV bei gleichem Einkommen den Selbstständigerwerbenden dieselben Versicherungsleistungen zu günstigeren Kondi tionen gewährt als den Arbeitnehmenden. Dies führt zu einer Querfinanzierung der Selbstständigerwerbenden durch die Arbeitnehmenden. Aus diesen Gründen soll der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden demjenigen der Arbeitnehmen den angeglichen und von 8,1 Prozent auf 8,7 Prozent angehoben werden.

Ein zweites Privileg betrifft die Selbstständigerwerbenden mit Einkommen von weniger als 60 500 Franken im Jahr. Sie kommen in den Genuss der sogenannten sinkenden Beitragsskala: Je tiefer das Einkommen ist, desto tiefer ist der AHV-Beitragssatz. Der Mindestsatz beträgt 4,35 Prozent bei jährlichen Einkommen bis zu 17 600 Franken. Die gleiche Abstufung kennen die EO und die IV. Den Unselbstständigerwerbenden im sel ben Einkommensbereich kommt dieses Privileg nicht zu. Auf ihre Einkommen wird stets der volle Beitragssatz von 8,7 Prozent angewendet. Folglich profitieren die Selbststän digerwerbenden mit tiefen Einkommen von einer überdurchschnittlichen Solidarität der übrigen Personen, die Beiträge an die obligatorische Versicherung leisten. Ursprüng lich sollte diese Massnahme die Selbstständigerwerbenden mit wirklich tiefen Einkom men entlasten. Aus heutiger Sicht geht sie am gesetzten Ziel vorbei: Mehr als 70 Pro zent der Selbstständigerwerbenden profitieren von der sinkenden Beitragsskala, weni ger als 30 Prozent weisen ein über der Obergrenze der sinkenden Skala liegendes Einkommen aus. Im Schnitt werden die Einkommen der Selbstständigerwerbenden so mit nur mit 7,2 Prozent belastet. Aufgrund der flexibleren Erwerbsformen kommt es heute häufiger vor, dass hauptberuflich Unselbstständigerwerbende zusätzlich ein selbstständiges Einkommen im Nebenberuf erzielen und damit beitragsmässig bevor zugt behandelt werden, auch wenn sie insgesamt ein hohes Einkommen erzielen. Selbstständigerwerbende haben zudem in einem gewissen Ausmass die Möglichkeit der Einkommensplanung (z. B. durch Reservebildung), weshalb von der Einkommens höhe nicht generell auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf.

Die sinkende Beitragsskala steht im Widerspruch zur Rechtsgleichheit. Sie stellt ein Privileg der Selbstständigerwerbenden dar, das sich nicht mehr in diesem Umfang rechtfertigen lässt. Aus sozialpolitischen Gründen soll die sinkende Beitragsskala nicht gänzlich abgeschafft, aber den veränderten Erwerbsformen angepasst werden. Die Obergrenze soll um einen Drittel auf 40 500 Franken jährlich gesenkt werden. So wird die Rechtsgleichheit gestärkt, und es können noch immer 60 Prozent aller Selbststän digerwerbenden von der sinkenden Beitragsskale profitieren.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung der Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und die Anhebung des Beitragssatzes auf 8,7 Prozent für Selbstständigerwerbende mit einem Einkommen über der Obergrenze der sinkenden Skala führen zu Mehreinnahmen für die AHV. Die Anpassung der Skala steigert die Beitragszahlungen um 90 Millionen Franken im Jahr 2031 und um 100 Millionen Franken im Jahr 2040. Die Anhebung des Beitragssatzes auf 8,7 Prozent führt zu Mehreinnahmen für die AHV von 130 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 150 Millionen Franken im Jahr 2040. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind