Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsi cherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.
3.1.1.2. Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbst ständigerwerbenden
Selbstständigerwerbende können nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG die «per sönlichen Einlagen», die sie für ihre freiwillige berufliche Vorsorge in eine Vorsorgeein richtung einbringen, vom rohen Einkommen in Abzug bringen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Die Bestimmung wird vom Bundesgericht so interpre tiert, dass Selbstständigerwerbende nicht nur laufende Beiträge, sondern auch 50 Pro zent der Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom rohen Einkommen abziehen kön nen36. Demgegenüber sind Einkäufe, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer vornehmen, nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen vom massgebenden Lohn ausgenommen: Sie sind nur dann und soweit abziehbar, als die Arbeitgeber zu deren Leistung nach Reglement oder Statuten der Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sind (Art. 8 Bst. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung [AHVV]37). In der Praxis kommt es indessen kaum je vor, dass Arbeitneh mende einen reglementarischen Anspruch auf Einkäufe durch die Arbeitgeber haben. Im Vergleich zu den Unselbstständigerwerbenden sind die Selbstständigerwerbenden somit übermässig privilegiert. Von der Beitragsfreiheit der Hälfte der Einkaufssummen in die 2. Säule profitieren heute nur sehr wenige, überdurchschnittlich gut verdienende Selbstständigerwerbende.
Der Abzug Selbstständigerwerbender soll deshalb auf die laufenden Beiträge an Ein richtungen der zweiten Säule beschränkt werden. Einkaufssummen sollen hingegen nicht mehr abgezogen werden können. Beiträge an die 3. Säule sind im Übrigen auch weiterhin nicht von der AHV-Beitragserhebung ausgenommen38.
Finanzielle Auswirkungen
Die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für Einkaufssummen führt in den Jahren 2031 und 2040 zu Mehreinnahmen für die AHV von jeweils 40 Millionen Franken. Per spektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsi cherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.
3.1.1.3. Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern
Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden bei Krankheit oder Unfall während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterhin auszurichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a des Obligationenrechts [OR]39). Solche vom Arbeitgeber stammende Lohnausfallentschädigungen stellen unabhängig davon, ob sie aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden, von Gesetzes wegen massgebenden Lohn dar (Art. 5 Abs. 2 AHVG,
36BGE 136 V 16
37 SR 831.101
38 BGE 115 V 337
39 SR 220