Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Art. 7 Bst. m AHVV). Auf diesen Entschädigungen sind somit, wie auf dem bisher er haltenen Lohn für geleistete Arbeit, Beiträge an die AHV/IV/EO und Arbeitslosenversi cherung (ALV) zu entrichten. Viele Arbeitgeber schliessen für den Krankheitsfall jedoch eine Versicherung ab, die an ihrer Stelle die Lohnfortzahlung übernimmt. Eine Versi cherungslösung muss für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig sein (Art. 324a Abs. 4 OR). Für Unfälle sind sämtliche Arbeitnehmende obligatorisch versi chert (Art. 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]40).
Gemäss geltendem Recht sind auf Taggeldern der IV, der EO, der Militärversicherung (MV) und ALV kraft ausdrücklicher Bestimmung im jeweiligen Spezialgesetz Sozialver sicherungsbeiträge zu entrichten. Auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall (Taggelder gemäss UVG, Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG]41 und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]42) ist dies hingegen nicht der Fall. Diese Leistungen stellen kein Erwerbseinkommen dar, sondern ein Ersatzeinkommen, d. h. Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten. Auf diesen Versicherungsleistungen sind auch dann keine Bei träge zu bezahlen, auch wenn sie über den Arbeitgeber ausbezahlt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)43.
Der Umstand, dass auf Versicherungstaggeldern keine Beiträge entrichtet werden kön nen, kann bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmenden wie Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV, IV und EO zu entrichten haben, dies ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Die Höhe dieser Beiträge bemisst sich anhand der sozialen Verhältnisse. Wenn Taggeldbezügerinnen und -bezüger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind sie sich in dessen oftmals nicht bewusst, dass sie sich als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichs kasse ihres Wohnsitzkantons melden und regelmässig auch Beiträge entrichten müss ten. Die Ausgleichskassen ihrerseits haben keine Kenntnis darüber, welche Personen Beiträge wie Nichterwerbstätige zu entrichten haben und können somit auch nicht von sich aus aktiv werden. Es kann deshalb zu Beitragslücken kommen, wenn nicht innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt, was sich regelmässig negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Aber auch wenn Taggeldbezü gerinnen und -bezüger die Beiträge wie Nichterwerbstätige tatsächlich entrichten, kön nen Leistungseinbussen entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintrag im indivi duellen Konto, der anhand der Nichterwerbstätigenbeiträge ermittelt wird, tiefer ist als der bisherige massgebende Lohn. Da die Höhe der ordentlichen AHV- oder IV-Rente vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängt, das die versicherte Person bezo gen und auf dem sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, bedeutet jede Einkommensminderung eine Verringerung des Durchschnittseinkommens, was sich rentenmindernd auswirken kann. Dieser Effekt ist umso markanter, je geringer die Anzahl der Beitragsjahre ist. Insbesondere bei Hinterlassenen- und Invalidenrenten kann ein vorübergehend tieferes Einkommen infolge Krankheit oder Unfall die künftige
40SR 832.20
41SR 832.10
42 SR 221.229.1
43 BGE 128 V 176 E. 3e