Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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regeln ist. Der Grund liegt darin, dass dieser Abzug, der nur AHV- und nicht auch steu erseitig vorgenommen wird, nicht geschäfts- oder berufsmässig bedingt ist. In Bezug auf seinen Inhalt wird dieser Abzug unverändert übernommen.
Abs. 3: Personen, die nach Erreichen des Referenzalters Einkommen erzielen, können eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Damit Liquidationsgewinne, die in den Monaten nach Erreichen des Referenzalters anfallen, vollständig berücksichtigt werden können, müssen die Steuerbehörden diese den Ausgleichskassen in Umsetzung der Motion 24.4448 Page gesondert melden. Die Meldung ist auf privilegiert besteuerte Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG beschränkt, da nur diese den Steuerbehörden bekannt sind.
Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung der Beiträge
Derzeit sind die Regeln für die zeitliche Bemessung der Beiträge ausschliesslich in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 22 AHVV). Aus Gründen der Transparenz werden die wichtigsten Berechnungsregeln nun in das Gesetz aufgenommen.
Der dritte Satz von Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm, um die zeitliche Bemessung der Beiträge genauer zu regeln, insbesondere wenn das Geschäftsjahr nicht dem Bei tragsjahr entspricht. Trotz der hier eingeführten Delegationsnorm ändert sich im We sentlichen nichts an der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und der diesbe züglichen Rechtsprechung, die insbesondere dem aktuellen Artikel 22 AHVV ent spricht.
Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis(Variante 3a) und 5
Artikel 10 legt die Grundsätze für die Bemessung der Beiträge von nichterwerbstätigen Personen fest. Dazu wird ein neuer Titel eingeführt.
Der bisherige Absatz 1 wird in zwei Absätze aufgeteilt (Abs. 1 und Abs. 1bis[neu]). Der neue Absatz 1 sieht weiterhin vor, dass Nichterwerbstätige «einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen» bezahlen. Bereits bei der Einführung der AHV legte der Bun desrat den Begriff «soziale Verhältnisse» anhand des Vermögens und des Rentenein kommens in der Verordnung fest (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Daran ist festzuhalten. Aus Gründen der Transparenz und da der Gesetzentwurf mehrfach ausdrücklich auf das Renteneinkommen Bezug nimmt, wird die Definition nun in das Gesetz aufgenommen.
Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatzes 1 bleiben unverändert und werden in den neuen Absatz 1bisverschoben.
Abs. 1bis: Gemäss Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Mindestbeitrag der Nichter werbstätigen auf 445 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchst beitrags bewirkt, da dieser dem 25-fachen Mindestbeitrag entspricht. Die Anhebung des Mindestbeitrags auf 445 Franken bewirkt analog eine Anhebung des Grenzbetra ges, bis zu welchem Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, als Nichterwerbstä tige gelten (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).