Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Abs. 5, erster Satz: Was die persönlichen Beiträge anbelangt, sind die kantonalen Steuerbehörden für die Bestimmung des für die Beitragserhebung massgebenden Ver mögens zuständig. Diese Pflicht ist heute in Artikel 29 Absatz 3 AHVV festgehalten. Aus Gründen der Transparenz muss diese Regelung im formellen Gesetz verankert werden (siehe analoge Bestimmung in Art. 9 Abs. 3). Die Änderung ist rein formeller Natur. Sie hat keine Auswirkungen auf die Praxis und verursacht somit auch keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die kantonalen Steuerbehörden.

Abs. 5, zweiter Satz: Um den Folgen fehlender Anmeldungen von Nichterwerbstätigen (Art. 64 Abs. 2 AHVG) entgegenzuwirken, müssen die kantonalen Steuerbehörden der Ausgleichskasse ihres Kantons künftig auch jene Personen melden, die beitragspflich tig sind, aber keinerlei Erwerbseinkommen erzielen. Diese Meldung kann einmal jähr lich als Sammelmeldung erfolgen. Auf dieser Grundlage können die kantonalen Aus gleichskassen nichterwerbstätige Versicherte ermitteln, die sich nicht von sich aus bei ihnen angemeldet haben. Dadurch lassen sich Beitragslücken vermeiden.

Art. 10a Zeitliche Bemessung der Beiträge

Der neue Artikel 10a soll eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zeitliche Bemes sung der Beiträge von Nichterwerbstätigen schaffen. Ebenso wie für Selbstständiger werbende enthält das Gesetz heute zwar die materiellen Grundlagen für die Bemes sung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, regelt aber nicht die zeitliche Bemessung; diese ist aktuell auf Verordnungsstufe zu finden (Art. 29 AHVV). Hierzu wird auf die Ausführungen zu Artikel 9a verwiesen.

Der letzte Satz von Absatz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, auf Verord nungsstufe eine Ausnahmeregelung bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr vorzusehen.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Die geplante Änderung zielt darauf ab, den Verweis auf den Begriff der «Betriebsstätte» zu streichen. Nach geltendem Recht haben ausländische Arbeitgeber Sozialversiche rungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen, wenn sie über eine solche Betriebsstätte verfügen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht mehr relevant, da die meisten betroffenen Fälle heute über die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungs abkommen abgedeckt sind. Seit Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfrei zügigkeit (EU) sowie des Freihandelsabkommens (EFTA)66 ist das Bestehen einer Be triebsstätte in der Schweiz keine notwendige Voraussetzung mehr für die Erhebung von Beiträgen bei ausländischen Arbeitgebern aus den betreffenden Staaten. Arbeit geber mit Sitz in einem Drittstaat verfügen in der Schweiz nur sehr selten über eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen erfüllt. Da durch ist die Bestimmung hinfällig geworden. Zwecks Klärung der Rechtslage soll der Verweis auf die Betriebsstätte gestrichen werden. Demnach werden die Beiträge ent weder beim Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erhoben, der Personen

66 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681); Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Anhang K – Anlage 2 (SR 0.632.31)