Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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beschäftigt, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind, oder beim Arbeitgeber, der aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens beitragspflichtig ist, , oder aber bei den versicherten Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. In beiden Fäl len ist das Inkasso von Beitragsforderungen gewährleistet und die Rechtssicherheit wird gestärkt.

Absatz 3 wird entsprechend angepasst.

Art. 13 (Variante 3a) Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Gemäss Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbstständig Er werbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Entsprechend wird der Arbeit geberbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Gliederungstitel vor Art. 13a

Neben den eigentlichen Arbeitgebern können Dritte, welchen der Arbeitgeber die Lohnadministration überträgt, eine Rolle bei der Beitragserhebung und der Erfassung der Beitragspflichtigen spielen. In einem neuen Titel Bbiswerden ihre Funktion bei der Beitragsentrichtung sowie ihre Pflichten gegenüber der AHV und den Ausgleichskas sen geregelt.

Art. 13a

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlun gen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, wird diese Praxis in einem neuen Artikel 13a geregelt. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbes sert und die Risiken bezüglich Inkassos und Beitragsumgehung vermindert werden. Artikel 13a setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen einzigen Dritten mit der Beitrags abrechnung für seine ganze Belegschaft betraut (Abs. 1). Für den Dritten, der die Lohn abrechnung und Beitragsbezahlung gegenüber der AHV administrativ abwickelt, gelten sinngemäss die auf den Arbeitgeber anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1). Der Arbeit geber, welcher die Arbeitnehmer beschäftigt, entbindet sich dadurch nicht seiner Pflich ten gegenüber der AHV und er haftet gegebenenfalls nach Artikel 52.

Die Beitragserhebung erfolgt in aller Regel zwischen dem Dritten und seiner Aus gleichskasse (bezüglich der Kassenzuständigkeit s. Art. 64 Abs. 1, 2, 2quinquiesund 3). Der Dritte muss seine Ausgleichskasse darüber informieren, dass er die Beitragsbe zahlung im Auftrag des Arbeitgebers vornimmt und ihr sämtliche Auskünfte über den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer erteilen. Die Beiträge werden in aller Regel beim Dritten erhoben. Falls nötig kann die Ausgleichskasse jedoch subsidiär auch direkt vom Arbeitgeber Auskünfte oder Beiträge fordern, namentlich wenn die Beitragszahlungen oder die Lohnabrechnung nicht rechtzeitig eingehen (Abs. 3).

Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die IV und die EO (vgl. Art. 3 Abs. 3 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) und wirkt sich auch auf das Familienzulagengesetz aus (vgl. Art. 12 Abs. 4 und Art. 25 Bst. equaterFamZG).