Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Im Bereich der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung werden keine gesetz lichen Anpassungen vorgenommen. Wird ein Dritter mittels Vollmacht beauftragt, die Lohnadministration im Namen des Arbeitgebers zu erledigen, bleibt der Arbeitgeber Vertragspartei des Anschlussvertrags zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung so wie des Vertrages mit dem Unfallversicherer. Die gesetzlichen und vertraglichen Pflich ten des Arbeitgebers werden dadurch nicht berührt.
Art. 29bisAbs. 3, 4 Einleitungssatz und 4bis
Abs. 3: Diese Bestimmung legt fest, dass die Erwerbseinkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden und auf denen Beiträge entrichtet werden, an die Rente angerechnet werden können. Durch die Anrechnung der zusätzlichen Erwerb seinkommen steigt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das ein Be standteil der Rentenberechnung (Art. 34) ist. Bisher wurden diese nach dem Erreichen des Referenzalters erzielten Erwerbseinkommen eins zu eins angerechnet. Mit der vor liegenden Änderung sollen die Erwerbseinkommen durch einen Faktor von 1,4 erhöht werden, bevor sie der Summe der Erwerbseinkommen hinzugefügt werden, aus der dann das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen berechnet wird. Es sind dies die gleichen Erwerbseinkommen, die bereits unter geltendem Recht von dieser Bestimmung erfasst werden, sowie diejenigen, die nach 70 Jahren erzielt werden. Eine Neuberechnung kann neu zwei Mal beantragt werden. Wurde vor Inkrafttreten der Än derung bereits einmal eine Neuberechnung gestützt auf diese Bestimmung vorgenom men, so kann nur ein weiteres Mal eine Neuberechnung vorgenommen werden. Die Neuberechnung der Rente kann sich nur auf zukünftige Leistungen auswirken. Eine Anrechnung ist selbst dann möglich, wenn die Person zum Anrechnungszeitpunkt be reits Anspruch auf eine maximale Altersrente hat. Die Maximalrente kann zwar nicht überschritten werden, eine Anrechnung kann unter Umständen jedoch später noch wirksam werden, wenn die Rente infolge einer späteren Mutation sinkt.
Nach geltendem Recht konnten Beiträge bis maximal 70 Jahre berücksichtigt werden. Diese Regelung war in Absatz 4 enthalten. Die Materialien zur Reform AHV 21 stellen klar, dass diese Begrenzung auch für Absatz 3 gilt (Botschaft zur AHV 2167). Mit der Änderung von Absatz 4 wird das Maximalalter von 70 Jahren aufgehoben, womit Erw erbseinkommen zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom mens zeitlich unbeschränkt berücksichtigt werden können.
Abs. 4: Mit der Änderung dieser Bestimmung wird das Maximalalter für die Berücksich tigung von Beiträgen nach Erreichen des Referenzalters von 70 Jahren abgeschafft. Dies betrifft sowohl die Rentenverbesserung nach Absatz 3 als auch die Schliessung von Lücken nach Absatz 4. Neu können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt wer den. Die Neuberechnung wird nicht von Amtes wegen durchgeführt, sondern nur auf Antrag der versicherten Person.
Zudem wird mit der Erwähnung der Versicherungslücken eine Präzisierung ange bracht, die für die korrekte Anwendung der geltenden Bestimmung nötig ist. Diese Än derung hat keine materiellen Änderungen zur Folge, da bereits unter geltendem Recht
67 BBl 2019 6305, S. 6370