Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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neben Beitragslücken auch Versicherungslücken von dieser Bestimmung implizit er fasst werden (Botschaft zur AHV 2168).
Abs. 4bis: Diese Bestimmung präzisiert, dass für die Schliessung der Beitrags- und Ver sicherungslücken eine Neuberechnung gemäss Absatz 3 erfolgt. Auch diese Änderung ist eine Präzisierung, die im geltenden Wortlaut fehlt. Sie hat keine Änderung der Praxis zur Folge.
Art. 29sexies3. Erziehungsgutschriften
Abs. 1: Dieser Absatz enthält nun die Anspruchsvoraussetzungen für Erziehungsgut schriften. Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich nicht: Der Elternteil muss nach wie vor die elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren ausüben. Darüber hinaus kön nen Gutschriften nur für die Jahre gewährt werden, in denen der Elternteil in der schweizerischen AHV versichert war und die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters der ver sicherten Person liegen.
Abs. 2: Dieser Absatz enthält die Regeln für die Anrechnung der Erziehungsgutschrif ten. Künftig werden nicht mehr nur eine Gutschrift, sondern zwei Gutschriften gewährt. Nach diesem Grundsatz erhalten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam aus üben, jeweils eine Gutschrift. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, werden ihm beide Erziehungsgutschriften angerechnet. Nach geltendem Recht entspricht dies der Anrechnung einer ganzen Erziehungsgutschrift. Die Höhe der Gutschrift wird je doch angepasst (siehe Abs. 4).
Die Terminologie richtet sich nach der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) bezüg lich der «Ehe für alle»69, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Status als Elternteil der Ehefrau der Mutter zuerkannt wird, die somit als anderer Elternteil des Kindes gilt. Der Begriff «Vater und Mutter» wird somit durch den Begriff «Elternteil» ersetzt.
Abs. 3: Miteinander verheiratete oder nicht miteinander verheiratete Eltern können un tereinander eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das heisst, entweder behalten beide Elternteile ihre Gutschrift, oder sie lassen beide Gut schriften einem von beiden anrechnen. Dem anderen Elternteil eine halbe Erziehungs gutschrift zu übertragen ist hingegen nicht möglich. Auch das Zivilgericht oder die Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde können über eine Anrechnung entscheiden.
Abs. 4: Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird hier übernommen. Da die Gut schriften neu zweigeteilt werden, damit jeder Elternteil eine ganze Gutschrift erhalten kann, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift hal biert.
68 BBl 2019 6305, S. 6370
69 BBl 2020 9607