Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Darüber hinaus wird die Regelung im aktuellen Absatz 3 gestrichen, wonach die Gut schriften analog zum Einkommen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Da Ehe paare künftig über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden können, ist eine Teilung bei der Berechnung der Rente nicht mehr erforderlich.
Abs. 5: Diese Bestimmung übernimmt die derzeit in Absatz 1 enthaltenen Delegations normen an den Bundesrat. Zusätzlich zur Regelung der Einzelheiten gemäss seinem allgemeinen Auftrag nach Artikel 154 Absatz 2 AHVG werden dem Bundesrat folgende Befugnisse übertragen:
Bst. a: Regelung der Anrechnung bei Eltern, die Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (entspricht dem aktuellen Absatz 1).
Bst. b: Regelung der Anrechnung, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden. Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Buchstabens c. Die Regelung des bisherigen Buchstabens b wird aufgehoben, da die Anrechnung von Gutschriften, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, nun in Absatz 1 präzisiert wird.
Bst. c: Regelung der Einzelheiten, wenn die Eltern eine andere Aufteilung vereinbaren oder wenn das Zivilgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sie ent scheidet. Der Bundesrat wird künftig auch die Einzelheiten regeln, insbesondere die Frist für die Vereinbarung der Aufteilung sowie das anwendbare Verfahren.
Art. 29septies4. Betreuungsgutschriften
Abs. 1: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden, analog zu den Erziehungsgutschriften. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschrif ten wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass zwei Personen jeweils Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift haben. Deshalb wird in Absatz 1 präzisiert, dass die versi cherte Person Anspruch auf zwei Gutschriften hat.
Abs. 2: Redaktionnelle Änderung. Für Zeiten, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf eine oder zwei Erziehungsgutschriften besteht, kann keine Betreuungsgutschrift ange rechnet werden.
Abs. 3: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden.
Buchstabe b wird aufgehoben. Da die Betreuungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, ist die Regel für die Anrechnung der Betreuungsgutschrif ten, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, hinfällig.
Abs. 4: Da die Gutschriften neu zweigeteilt werden, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift halbiert, analog zu den Erziehungsgutschrif ten.