Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Abs. 5: Der zweite Teil des Satzes wird angepasst und präzisiert neu, dass der An spruch auf die Gutschrift für das betreffende Jahr erlischt. Nach geltendem Recht wird die Gutschrift nicht mehr im individuellen Konto vermerkt, was auf das Erlöschen des Anspruchs zurückzuführen ist.
Absatz 6 regelte die Aufteilung der Erziehungsgutschriften zwischen Ehegatten. Da die Erziehungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sondern indivi duell ausgerichtet werden sollen (vgl. Ziff. 3.1.4), ist eine Teilung der Betreuungsgut schriften zwischen den Ehegatten nicht mehr angezeigt.
Art. 33bisAbs. 1 zweiter Satz
Nach geltendem Recht ist bei Versicherten, die eine Invalidenrente erhalten und ihre Altersrente vorbeziehen, auf die für die Berechnung der Rente massgebende Grund lage abzustellen, die für die Berechtigten vorteilhafter ist. Bei Erreichen des Referen zalters verlieren sie diesen Vorteil, da sie eine (vorzeitige) Altersleistung beziehen und auf die Altersrente keine Invalidenrente mehr folgt. Daraus kann sich eine deutliche Renteneinbusse ergeben. Mit der vorliegenden Änderung soll dies korrigiert werden, damit die Vergleichsrechnung auch bei Erreichen des Referenzalters (Bst. a) vorge nommen wird. Um Anreize für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu schaffen, muss die Vergleichsrechnung zudem auch durchgeführt werden, wenn die versicherte Per son nach Erreichen des Referenzalters weiter AHV-Beiträge gezahlt hat (Bst. b). Für Versicherte, die bis zum Referenzalter eine Invalidenrente bezogen haben und die Al tersrente ganz oder teilweise aufschieben, erfolgt die Vergleichsrechnung beim Bezug der Altersrente (Bst. c).
Art. 39 Abs. 1, 3 und 4
Abs. 1: Nach geltendem Recht kann die Rente während längstens 5 Jahren, das heisst bis maximal 70 Jahren aufgeschoben werden. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Begrenzung aufgehoben und die Rente kann ab einer Mindestdauer von einem Jahr beliebig lange aufgeschoben werden. Änderungen an den Aufschubsmodalitäten erfolgen damit nicht. So kann auch weiterhin der aufgeschobene Anteil nicht erhöht und nur einmal reduziert werden (vgl. Abs. 2). Versicherte, die ihre Rente bereits ab gerufen habe, können keinen erneuten Aufschub machen.
Abs. 3: Nach geltendem Recht wird die aufgeschobene Rente um den versicherungs mathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistung erhöht. Die versicherungs mathematische Erhöhung wird mit der vorliegenden Änderung abgeschafft. Neu soll ein Anreiz gesetzt werden, die Rente aufzuschieben, indem die Erhöhung durch Auf schub höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der aufgeschobenen Leistung ausfällt. Ab einer Aufschubsdauer von 15 Jahren steigt der Erhöhungssatz nicht weiter an. Damit erhöht sich die Rente bei einem längeren Aufschub nicht weiter. Ein Aufschub ist aber auch über das Alter von 80 Jahren hinaus möglich.
Abs. 4: Da die Erhöhungssätze nicht mehr nach versicherungsmathematischen Grund sätzen, sondern nach Anreizprinzipien festgesetzt werden, wird der Begriff «einheit lich» sowie die vorgesehene zehnjährige Überprüfung aus der Bestimmung gelöscht.