Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 81Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufgrund der Aufhebung von Artikel 55bisAHVV per 1. Januar 202570 kann die Delega tion zum Ausschluss bestimmter Rentenarten vom Aufschub aufgehoben werden.
Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente
Abs. 1: Nach geltendem Recht wird die vorbezogene Rente um den versicherungsma thematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. Neu soll die Kürzung beim Vorbezug grundsätzlich höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der vorbezogenen Leistung ausfallen, um den Vorbezug weniger attraktiv zu machen. Weiter werden die Kürzungssätze nach dem massgebenden durchschnittlichen Jah reseinkommen in drei Kategorien abgestuft. Massgebend ist grundsätzlich das eigene, ungeteilte Durchschnittseinkommen der versicherten Person im Zeitpunkt des Vorbe zugs. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom mens hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.
Abs. 2: Die Bestimmung wird an die Abschaffung der versicherungsmathematischen Kürzungssätze angepasst. Da die Sätze nicht mehr auf einer periodisch nachzuführen den Grundlage beruhen, wird auch die 10-jährige Überprüfung abgeschafft. Neu wird in dieser Bestimmung festgelegt, welches Einkommen für die Bestimmung des Kür zungssatzes gemäss Absatz 1 angewendet wird. Es ist dies vorbehältlich der Regelung in Absatz 3 das im Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns bestehende ungeteilte massge bende durchschnittliche Jahreseinkommen der versicherten Person. Ungeteilt bedeu tet, dass eine bereits vorgenommene Einkommensteilung grundsätzlich nicht berück sichtigt wird und nur auf die eigenen Einkommen abgestellt wird. Der Fall von Splitting nach einer Scheidung (vgl. Art. 29quinquiesAbs. 3 Bst. c) bedeutet eine Ausnahme, wo das gesplittete Einkommen nach der Scheidung im IK eingetragen wird und als reiner Einkommen der versicherten Person für die Bestimmung der Kategorie berücksichtigt wird. Im massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen mit einbegriffen sind auch eigene Erziehungs- sowie Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29quater). Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für den Kür zungssatz unbeachtlich.
Abs. 3: Die bisherige Bestimmung wird aufgehoben, da die reduzierten Kürzungssätze für Versicherte mit tiefen Einkommen in Absatz 1 eingeführt werden. Für verheiratete Personen, die in die tiefste Einkommenskategorie fallen (Durchschnittseinkommen bis 60 480 Franken, Stand 2026) gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Um Anspruch auf die Kürzungssätze der tiefsten Kategorie zu haben, muss das massgebende durch schnittliche Jahreseinkommens des anderen Ehegatten weniger als das Doppelte der versicherten Person betragen. Beträgt das ungeteilte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des anderen Ehegatten das Doppelte oder mehr als dasjenige des Versicherten, (Versicherter 40'000 Franken, Ehegatte ab 80'000 Franken / Versicherter 60'000 Franken, Ehegatte ab 120'000 Franken) so sind die Kürzungssätze der mittleren Kategorie anwendbar (Durchschnittseinkommen von 60 481 bis 75 600 Franken, Stand 2026). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns der versicherten
70 AS 2024 462