Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Person. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom mens der versicherten Person sowie des Ehegatten sowie eine Änderung des Zivil stands hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.

Abs. 4: Diese Bestimmung enthält die Delegationsnorm, die vormals in Absatz 2 geführt wurde.

Art. 40b Abs. 1

Diese Bestimmung wird an die Abschaffung des Maximalalters von 70 Jahren für den Aufschub angepasst.

Art. 43bisAbs. 1

Nach geltendem Recht kann eine Hilflosenentschädigung nicht während eines Auf schubs bezogen werden. Mit der vorliegenden Änderung wird dies geändert und neu kann auch während eines Aufschubs der ganzen Altersrente oder eines Anteils davon ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt werden. Weiterhin gilt, dass für den Übergang vom IV- zum AHV-System der Bezug einer ganzen Altersrente, bzw. das Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Deswegen gilt weiterhin, dass während eines Teilvorbezugs der Al tersrente kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehen kann.

Der mögliche Bezug einer Hilflosenentschädigung während des Aufschubs hat auch Auswirkungen auf einen eventuellen Anspruch auf Assistenzbeitrag gemäss Art. 43ter AHVG. Da für den Anspruch auf Assistenzbeitrag der Bezug einer Hilflosenentschädi gung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 42quaterIVG), war der Bezug eines Assistenzbeitrags für ehemalige IV-Bezügerinnen und Bezüger nach bisherigem Recht während des Auf schubs wegen dem fehlenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Mit der Änderung beim Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann neu auch Anspruch auf Assistenzbeitrag während des Aufschubs bestehen und zwar höchstens im Umfang des IV-Assistenzbeitrags (Vgl. Art. 43terAHVG).

Art. 43quinquies

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die einschlägige Bestimmung wurde teilweise in Arti kel 108 VE-AHVG übernommen, der einen finanziellen Interventionsmechanismus in der AHV einführt und die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der Versiche rung ausführlich behandelt. Daher ist der aktuelle Artikel 43quinquiesnicht mehr relevant.

Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz

Heute können Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen eine direkte Auszahlung (Barauszahlung) beantragen, ohne dass dies begründet wer den muss. Will eine Bezügerin oder ein Bezüger kein Bank- oder Postkonto eröffnen, darf dies jedoch nicht als Ausnahme von der Regel im ersten Satz gelten, wonach Ren ten und Hilflosenentschädigungen in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwie sen werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Begünstigten keinen Zugang zu einem