Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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Bank- oder Postkonto haben, weil die betreffenden Einrichtungen ihnen die Eröffnung eines Kontos verweigern. Diese Fälle müssen durch den zweiten Satz abgedeckt blei ben, damit die Leistung trotzdem ausgezahlt werden kann.
Art. 51 Abs. 3 und 3bis
Abs. 3: Dieser Absatz wird aus gesetzestechnischen Gründen aufgeteilt.
Die Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse wird in einem neuen Absatz 3bisfestgehalten. Der Verweis auf die Auszahlung von Renten und Hilfs losenentschädigungen über die Arbeitgebenden kann aufgehoben werden. Dass die Arbeitgeber Renten und Hilfslosenentschädigungen auszahlen und diese mit den Bei tragsforderungen verrechnen, kommt in der Praxis nicht mehr vor. Heute werden Leis tungen der AHV allein über die Ausgleichskassen ausbezahlt.
Die Arbeitgebenden werden verpflichtet, den Ausgleichkassen neu neben dem Lohn auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf bekannt zu geben.
Art. 52 Abs. 7
Aufgrund einer älteren Rechtsprechung können auf Schadenersatzforderungen aus Ar beitgeberhaftung mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich keine Verzugszinsen erhoben werden.71 Mit dem neuen Absatz 7 wird nun die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Die Aufgabe, die Modalitäten der Zinserhebung zu regeln, wird an den Bundesrat delegiert. Die neue Verzinsungspflicht betrifft Forderungen nach den Arti keln 52, 70 und 71a AHVG.
Art. 64 Abs. 1 Satz 3, 2 Satz 2, 2bisSatz 2, 2ter-2quinquies, 3, 3bis, 4bisund 5bis
Artikel 64 legt die Kassenzuständigkeiten fest und trifft dabei auch gewisse Sonderre geln.
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2: Mit einem Verweis auf einen neuen Absatz 2quinquies wird eine Ausnahme eingeführt für Arbeitgeber, welche gemäss Artikel 13a VE-AHVG einen Dritten mit der Lohnadministration beauftragen. Diesfalls ist die Ausgleichskasse des Dritten für sämtliche Aufgaben nach Artikel 63 zuständig, namentlich die Beitrags erhebung und die Führung der individuellen Konti.
Abs. 2bisund 2ter: Die Delegationsnorm im zweiten Satz von Absatz 2bis, wonach der Bundesrat bestimmen kann, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten von Versicherten, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen blei ben, derselben Ausgleichskasse angehören, wird in Absatz 2terübernommen und wei ter gefasst, so dass noch weitere Fälle, in denen dieselbe Ausgleichskasse für beide Ehegatten zuständig sein soll, auf Verordnungsstufe geregelt werden können. Denn es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es auch in Fällen, in denen der eine Ehegatte bereits
71 Vgl. BGE 119 V 78 E. 5 S. 84