Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht
eine AHV- oder IV-Rente bezieht oder nach Erreichen des Referenzalters die Rente aufgeschoben hat, sinnvoller und praktikabler ist, wenn beide Ehegatten der gleichen Ausgleichskasse angehören.
Abs. 2quater: Zwecks einer lückenlosen Erfassung aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 63 Abs. 2 AHVG) müssen sich neu juristische Personen und andere im Handels register eingetragene Gesellschaften, die keine Löhne auszahlen – z.B. in der Phase der Betriebsgründung – zu Kontrollzwecken der Ausgleichskasse anschliessen. Damit wird eine klare gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Betrieben geschaffen, die die Eigenschaften eines Arbeitgebers nicht, oder noch nicht vollständig aufweisen (vgl. dazu Art. 68b). Absatz 1 und 2 geltend dabei sinngemäss. Für Arbeitgeber, welche zwar Arbeitnehmer entlöhnen, jedoch die Löhne nicht direkt auszahlen, sondern die Lohnadministration an einen Dritten auslagern, gelten Abs. 2quinquiesund Art.13a.
Abs. 2quinquies: Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Lohnadministration, wird er dessen Ausgleichskasse angeschlossen (s. auch Abs. 1 und 2).
Abs. 3: Die Arbeitnehmer werden der Ausgleichskasse des Dritten angeschlossen (s. Erläuterungen zu Abs. 1 und 2).
Abs. 3bis: Dieser Absatz betrifft den Kassenanschluss von nichterwerbstägigen Perso nen, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten und hierfür der Versicherung weiterführen. Aufgrund der Neugliederung von Artikel 1a ist der Gesetzesverweis anzupassen.
Abs. 4bis: Die Zahl der grenzüberschreitend tätigen Personen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zudem gibt es vermehrt Sozialversicherungsabkommen, die aus ländische Arbeitgeber verpflichten, in der Schweiz AHV-Beiträge zu entrichten. Die be stehenden Bestimmungen, die regeln, welcher Ausgleichskasse eine versicherte Per son anzuschliessen ist, sind ungenügend, wenn es um einen Sachverhalt mit Bezug zum Ausland geht. Dies namentlich dann, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber sei nen Sitz im Ausland hat oder die in der Schweiz versicherte Person im Ausland noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, für welche sie auch in der Schweiz abzurechnen hat. Der neue Absatz 4bissieht deshalb vor, dass der Bundesrat zwecks Schaffung einheitlicher Kassenzugehörigkeitsregelungen die Grundsätze festlegt, wie der Kassenanschluss in solchen Fällen zu erfolgen hat.
Abs. 5bis: Um den Beitragsbezug bei Personen sicherzustellen, die ihre Erwerbstätigkeit mittels einer elektronischen Plattform ausüben, werden die Betreiber der Plattformen verpflichtet, die betreffenden Personen der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Davon erfasst sind sowohl unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten, die online vermittelt werden, als auch solche, die unmittelbar online erbracht werden. Falls der Betreiber der Meldepflicht nicht nachkommt, kann die Ausgleichskasse dies mittels Verfügung feststellen und den Namen der elektronischen Plattform, nachdem die Ver fügung in Rechtskraft erwachsen ist, publizieren (vgl. auch Ziff. 3.1.1.5).