Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht

Vor dem Erlass der Verfügung ist der betroffene Betreiber der elektronischen Plattform entsprechend den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver waltungsverfahren (VwVG)72 anzuhören. Hat das Plattformunternehmen seinen Sitz im Ausland, muss das rechtliche Gehör nötigenfalls auf dem diplomatischen Weg gewährt werden.

Die zuständige Ausgleichskasse für die Meldepflicht eines Betreibers einer elektroni schen Plattform mit Sitz im Ausland richtet sich nach der Zuständigkeitsregel gemäss Art. 64 Abs. 4bis.

Art. 68b Abs. 3bis

In einem neuen Abs. 3biswird die Grundlage geschaffen für die Kontrolle einerseits bei Betrieben ohne Löhne im Sinne von Art. 64 Abs. 2quater, anderseits bei Dritten, welche die Lohnadministration anstelle des Arbeitgebers übernehmen im Sinne von Art. 13a. Die für Arbeitgeber geltenden Abs. 1 bis 3 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 70 Abs. 1bis

Auf Forderungen aus Gründerverbands- oder Staatshaftung nach den Artikeln 70 und 71a AHVG können heute keine Verzugszinsen erhoben werden. Es liegt die gleiche Ausgangslage vor wie bei Schadenersatzforderungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 52 AHVG). Mit dem neuen Absatz 1biswird die gesetzliche Grundlage für eine Verzin sungspflicht geschaffen. Die Regelung der Einzelheiten der Zinserhebung wird an den Bundesrat delegiert.

Art. 107 Abs. 3

Dieser Absatz wird aufgehoben. Der Inhalt wird vollständig in Artikel 108 Absatz 1 VE-AHVG übernommen.

Art. 108 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes

Dieser Artikel führt einen Interventionsmechanismus ein.

Abs. 1: Die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle des AHV-Ausgleichsfonds liegt bei 100 Prozent einer Jahresausgabe.

Abs. 2: Dieser Absatz verpflichtet den Bundesrat, jede Verringerung des AHV-Aus gleichsfonds unter die Schwelle von 90 Prozent einer Jahresausgabe innerhalb der nächsten drei Jahren zu antizipieren. Sollte sich aus der Veröffentlich der Jahresrech nung ein solches Szenairo ergeben, muss der Bundesrat innerhalb eines Jahres eine gesetzliche Änderung vorschlagen, die den Ausgleichsfonds stabilisiert (siehe zudem Ziff. 3.1.6).

72 SR 172.021