Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

a. Versicherungsunterstellung

Aufgrund der Neuordnung der Regeln zur Versicherungsunterstellung gibt es Perso nen, die unter dem neuen Recht nicht mehr versicherbar wären. Bei bestimmten Kate gorien (begleitende Ehegattinnen und Ehegatten sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland versichert sind, vgl. Art. 1c Abs. 1 Bst. c und d) steht anstelle der Beitrittsversicherungs- nur noch die Weiterversi cherungsmöglichkeit zur Verfügung. Mit den Absätzen 1 und 2 dieser Übergangsbe stimmung wird sichergestellt, dass keine bisher versicherten Personen den Versiche rungsschutz verlieren. Zudem wird Personen, die gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c versichert waren, gemäss neuem Recht jedoch nicht mehr der obligatorischen Versicherung angehören würden (namentlich deshalb, weil die Ver sicherung gestützt auf den Schweizer Wohnsitz nur noch für Nichterwerbstätige gilt und es für Personen, die für eine private Hilfsorganisation im Ausland arbeiten, keine obli gatorische Versicherung mehr gibt), die Möglichkeit eröffnet, aus der AHV auszuschei den.

b. Anrechnung und Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Abs. 1: Sofern Erziehungs- und Betreuungszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Än derung liegen, bereits in einer rechtskräftigen Rentenverfügung berücksichtigt worden, bleibt für sie das bisherige Recht anwendbar. In den übrigen Fällen, gilt das neue Recht rückwirkend für alle Erziehungs- und Betreuungszeiten.

Abs. 2: Nach geltendem Recht müssen nicht miteinander verheiratete oder geschie dene Eltern die Anrechnung der Erziehungsgutschriften im Voraus vereinbaren. Mitein ander verheiratete Eltern haben diese Möglichkeit nicht; die Erziehungsgutschriften werden automatisch hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Übergangsbestimmung betrifft miteinander verheiratete Eltern, die bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Er ziehungsgutschriften erfüllen. Verheiratete Eltern müssen für die gesamte Erziehungs zeit eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften vereinbaren können. Ist hinge gen beispielsweise die Erziehungszeit abgeschlossen oder mindestens ein Elternteil bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 nicht mehr in der AHV versichert, kann die ver einbarte Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geändert werden. Ist in der Ehe bereits ein Versicherungsfall eingetreten (Invalidität oder Tod), kann sich die verein barte Anrechnung nur auf die Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls beziehen; Be rechnungsgrundlagen zu ändern, auf denen bereits Leistungen berechnet worden sind, ist nicht zweckmässig. Anzumerken ist noch, dass Entscheide, die unverheiratete oder geschiedene Eltern vor Inkrafttreten der Änderung vom ... über die Aufteilung von Er ziehungsgutschriften per Vereinbarung oder stillschweigend getroffen haben oder die gerichtlich angeordnet wurden, auch nach Inkrafttreten der Änderung vom ... gültig blei ben. Spätere Änderungen wirken sich nur auf die Zukunft aus. Gestützt auf die dem Bundesrat erteilte Befugnis, die Einzelheiten zu regeln, wenn sich die Eltern für eine andere Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden, werden diesbezüglich