Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Übergangsbestimmungen in der AHVV vorgesehen (Art. 29sexiesAbs. 4 Bst. c VE-AHVG).

c. Erhöhung der Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters

Eine Erhöhung der anrechenbaren Erwerbseinkommen nach Artikel 29bisAbsatz 3 mit dem Faktor 1,4 ist grundsätzlich nur von Erwerbseinkommen möglich, die ab Inkraft treten der vorliegenden Änderung erzielt werden. Einkommen, die davor erzielt wurden, werden nach bisherigem Recht angerechnet. Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Beiträge entrichten. Für diese Personen können auch Erwerbseinkommen mit dem Faktor erhöht werden, die sie nach 65 Jahren, aber vor Inkrafttreten verdient haben.

d. Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … entrichteten Beiträgen

Die neue Regelung von Artikel 29bisAbsatz 3 gilt für Rentenansprüche ab Inkrafttreten der Änderung vom … . Für Personen, die in diesem Zeitpunkt das 70. Altersjahr bereits beendet haben und über dieses Alter hinaus Beiträge entrichtet haben und dies auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens tun, wird eine Ausnahme eingeführt. Sie können verlan gen, dass diese Beiträge gemäss Artikel 29bisAbsatz 3 und 4 berücksichtigt werden. Ein Antrag auf die Berücksichtigung von Beiträgen kann sich wie allgemein bei Neube rechnungen gemäss Artikel 29bisAbsatz 3 nur auf zukünftige Leistungen auswirken.

e. Auf laufende vorbezogene Altersrenten anwendbare Kürzungssätze

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenvorbezug. Die geänderten und neu eingeführten Kürzungssätze gelten nur für Versicherte, deren Rente infolge Erreichens des Referenzalters noch nicht definitiv berechnet wurde. Be troffen sind also Versicherte mit neuen Vorbezügen. Für Versicherte mit laufenden Vor bezügen gelten die bisherigen Kürzungssätze. Die bisherigen Kürzungssätze gelten auch für nachfolgende Neuberechnungen, insbesondere für die Neuberechnung im Zeitpunkt des Referenzalters (Abs. 1). Wird aber ein neuer Teilvorbezug ab Inkrafttre ten gemacht, gilt für diesen Teil das neue Recht (Abs. 2).

f. Erhöhungssätze für Altersrenten, deren Aufschub im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens der Änderung vom … noch läuft

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenaufschub. Die ge änderten Erhöhungssätze werden nur für ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Ände rung abgerufene Renten angewendet. Für zu diesem Zeitpunkt bereits abgerufene Renten gilt das bisherige Recht (Abs. 1 a contrario). Das gilt auch für einen Teilabruf der Altersrente. Erfolgt nach Inkrafttreten ein weiterer Teilabruf, so sind für diesen Anteil die neuen Erhöhungssätze anwendbar (Abs. 2).