Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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g. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für laufende Aufschübe
Zur Feststellung des Besitzstands von hilflosen Personen, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag der Invaliden versicherung bezogen haben, und die wegen eines Aufschubs ihren Anspruch auf die Entschädigung verloren haben, legt diese Bestimmung fest, dass die Hilflosenentschä digung mindestens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem zuvor ausgerichteten Um fang (vgl. Art. 43bisAbs. 4 und 43terAHVG) weitergezahlt wird. Das bedeutet, dass auch dann ein Besitzstand auf die Leistung besteht, wenn es zu einem Unterbruch des Be zugs gekommen ist. Der Anspruch auf den Besitzstand gilt frühestens ab Inkrafttreten der AHV 2030.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts73 kommt die Besitzstandsgarantie bei einer Änderung des Aufenthaltsorts (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt auch für den vorliegend neu eingeführten Besitzstand.
h. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für beendete Aufschübe
Nach dem geltenden Gesetz entfällt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung oder den Assistenzbeitrag mit dem Aufschub der Altersrente, womit auch kein Bestandes schutz oder eine Besitzstandsgarantie besteht; vielmehr liegt diesfalls gar kein Anwen dungsfall von Art. 43bisAbs. 4 AHVG mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Be sitzstandsleistung scheidet somit aus. Für Personen, die den Besitzstand auf die Hilflo senentschädigung oder den Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung wegen eines bereits beendeten Aufschubs verloren haben, wird deshalb ein neuer Anspruch auf die Höhe der Entschädigung der IV vorgesehen. Die Hilflosenentschädigung wird mindes tens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem Umfang (vg. Art. 43bisAbs. 4 und 43ter AHVG) weitergezahlt wird, wie sie/er davor ausgerichtet wurde. Der Anspruch auf die Leistung gilt jedoch nur für die Zukunft. An der Regelung des Besitzstandes beim Wechsel des Aufenthaltsorts erfolgen damit keine Änderungen.74 Der Besitzstand wird nur auf Antrag gewährt.
4.2. Änderung weiterer Erlasse gemäss Anhang
4.2.1. Zivilgesetzbuch (ZGB)75
Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a und 2b
Artikel 89a Absatz 6 zählt zusätzlich zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 die Bestimmungen des BVG auf, die auch für Vorsorgeeinrichtungen gelten, die aussch liesslich in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind.
73 Vgl. BGE 137 V 162
74 Idem.
75 SR 210