Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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Eine Anpassung von Absatz 6 ist erforderlich. Ziffer 2a muss angepasst werden, da die im BVG eingeführten Ausnahmen vom Mindestrücktrittsalter auch für Vorsorgeeinrich tungen gelten, die nur im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind. Eine neue Ziffer 2b muss eingeführt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Alters rente auch im überobligatorischen Bereich der Vorsorge gilt.

4.2.2. Bundesgesetz vom 24. März 200676 über Radio und Fernsehen (RTVG)

Art. 69b Abs. 1 Bst. a

Bislang wurden die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nur auf Ge such hin von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen befreit. Mit der vorlie genden Anpassung soll die Befreiung in Zukunft automatisch erfolgen (vgl. Erläuterun gen zu Art. 26a Abs. 2 E-ELG). Das Erfordernis des Gesuchs wird deshalb gestrichen.

Ebenfalls gestrichen wird die Regelung, wonach die Befreiung längstens für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle erfolgt. Diese Präzisierung war nö tig, weil es möglich war, dass eine Person erst nach Jahren des Ergänzungsleistungs bezugs ein Gesuch für die Befreiung von den Empfangsgebühren einreicht. Künftig soll die Erhebungsstelle automatisch Kenntnis vom Ergänzungsleistungsbezug erhalten, wodurch die Regelung obsolet wird.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….

(AHV 2030)

Abs. 1: Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen einreichen, soll die rückwirkende Dauer der Gebührenbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Gesuch noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts behandelt wird oder nicht. Um die Gleichbehandlung dieser Personen zu gewährleisten, sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass Gesuche, die beim In krafttreten des neuen Rechts noch hängig sind, nach dem alten Recht behandelt wer den. Demgemäss erfolgt die Befreiung von der Abgabe rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf die jährliche Ergänzungsleistung, höchstens jedoch für fünf Jahre vor dem Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.

Abs. 2: Ein Teil der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen lässt sich nicht von der Abgabe für Radio und Fernsehen befreien. Käme das neue Recht bei diese Personen unmittelbar zur Anwendung, würde dies bedeuten, dass ihnen die Ab gaben, die sie seit Beginn des Anspruchs auf die Ergänzungsleistung entrichtet haben, zurückerstattet werden müssten. Im Einzelfall könnte diese Rückerstattung mehrere Jahrzehnte umfassen und wäre entsprechend teuer. Eine solche umfassende Rücker stattung würde zudem zu einer Besserstellung der betroffenen Personen gegenüber denjenigen Personen führen, die ebenfalls schon längere Zeit einen EL-Anspruch ha

76 SR 784.40