Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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ben, sich jedoch erst kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung zur Einrei chung eines Gesuchs entschlossen haben und die Abgabe nur für die letzten fünf Jahre zurückerhalten. Die vorliegende Bestimmung sieht deshalb vor, dass die Befreiung von der Abgabe bei Personen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts kein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen gestellt haben, erst ab dem Zeit punkt des Inkrafttretens von der Abgabe befreit werden.
4.2.3. Bundesgesetz vom 19. Juni 195977 über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 1b
Artikel 1b regelt den Geltungsbereich und knüpft dabei an die Regeln zur Unterstellung in der AHV an. Der Verweis auf die Normen zur Versicherungsunterstellung im AHVG muss – als Folge der dortigen Änderungen bei den Artikeln 1a bis Artikel 1d VE-AHVG
– angepasst werden.
Art. 3 Abs. 3
Der neue Artikel 3 Absatz 3 IVG verweist auf Artikel 13a VE-AHVG, der somit sinnge mäss auch für die IV gilt. Für Dritte, die mit der Lohnadministration beauftragt werden, gelten sinngemäss dieselben Pflichten wie für den Arbeitgeber in Bezug auf die Zah lung der Beiträge beziehungsweise auf die Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse. Über diesen Bereich hinaus verleiht die Bestimmung den betreffen den Dritten keinerlei neue Rechte oder Pflichten. So werden beispielsweise keine Mit wirkungs- oder Auskunftspflicht im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]78, 6a Abs. 2 und 7c IVG) und auch kein Recht auf die Auszahlung von Leistungen (Art. 19 Abs. 2 ATSG, 24quaterAbs. 1 und 18b Abs. 3 IVG) vorgeschrieben.
Art. 9 Abs. 2 Bst. b
Artikel 9 Absatz 2 stellt sicher, dass Kinder, die einen in der AHV versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, Eingliederungsmassnahmen erhalten. Inhaltlich soll daran nichts geändert werden. Nachdem im AHVG jedoch eine Neuordnung der Versicherungsun terstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG vorgesehen ist, müssen als Folge davon auch die Gesetzesverweise im IVG angepasst werden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….
(AHV 2030)
Mit der Neuordnung der Versicherungsunterstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG wird der Kreis der obligatorisch Versicherten eingeschränkt. Die Übergangsbestimmun gen zur Änderung des AHVG (Bst. a Versicherungsunterstellung) stellen sicher, dass
77 SR 831.20
78 SR 830.1