Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten

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der bestehende Versicherungsschutz in der AHV auch nach der Neuordnung erhalten bleibt. Der daraus abgeleitete Versicherungsschutz für Kinder in Bezug auf Eingliede rungsmassnahmen wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b E-IVG ebenfalls an die neuen Verhältnisse angepasst. Mit dieser Übergangsbestimmung wird gewährleistet, dass die altrechtlich begünstigten Kinder ihre Ansprüche nicht verlieren.

4.2.4. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200679 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 21a Abs. 3

Diese Bestimmung wird in Teilen neu formuliert. Der neue Wortlaut dient der besseren Verständlichkeit. Zum einen werden die im ELG verwendeten Begriffe vereinheitlicht: so wird die Formulierung «Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern», durch «Betrag für die Tagestaxe» und der Begriff des Leis tungserbringers durch «Heim oder Spital» ersetzt. Damit stimmen die verwendeten Ausdrücke mit denjenigen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG überein.

Zum anderen verdeutlicht der neue Wortlaut, dass der Entscheid, ob der EL-Betrag für die Tagestaxe direkt an das Heim oder Spital ausbezahlt wird, bei der EL-beziehenden Person liegt. Verlangt letztere die Drittauszahlung, so ist der EL-Betrag für die Tages taxe zwingend an das Heim oder Spital auszurichten. In den anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an die EL-beziehende Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG.

Der neue Wortlaut vermeidet den Betriff der Abtretung. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Ausrichtung an den Leistungserbringer um eine Drittauszahlung und nicht um eine Forderungsabtretung (Zession) handelt, und dass der Anspruch auf die Leis tung als solche bei der anspruchsauslösenden Person verbleibt.

Die Bestimmung wird in der Praxis bereits heute in diesem Sinn interpretiert und um gesetzt. Die Anpassungen haben folglich keine materiellen Auswirkungen.

Art. 21b Sachüberschrift und Abs. 2 und 3

Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Rückforderung von Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geregelt; neu kommt die Rückforde rung des Betrages für die Tagestaxe hinzu. Die Sachüberschrift wird deshalb entspre chend angepasst.

Abs. 2: Nach dem bisherigen Recht müssen zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge für die Tagestaxe auch dann bei der EL-beziehenden Person oder ihren Erben zurückge fordert werden, auch wenn die Auszahlung direkt an das Heim oder Spital erfolgt ist. Die rückerstattungspflichtige Person muss sich daraufhin an das Heim oder Spital wen den, um von diesem die Herausgabe der zu Unrecht bezogenen EL zu verlangen. Um dieses umständliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der vorliegenden Bestimmung

79 SR 831.30