Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2026/45: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) · 158 Seiten
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die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die zu Unrecht ausgerichteten EL di rekt beim Heim oder Spital zurückgefordert werden können. Eine analoge Regelung hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202580 des ELG bereits in Bezug auf den EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG, der direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt wird, beschlos sen.
Abs. 3: Die Rückforderung unrechtmässig bezogener EL kann erlassen werden, wenn die betroffene Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Behörden und Institutionen erfüllen das Erforder nis der grossen Härte in der Regel nicht. Wenn zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge bei diesen Drittempfängern zurückgefordert werden, können die entsprechenden Rück forderungen nicht erlassen werden, weil das Erfordernis der grossen Härte nicht erfüllt ist. Die Drittempfänger würden somit auch in Fällen, in denen die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger die beiden Kriterien für den Erlass der Rückforderung erfüllt, bei der versicherten Person eine Nachforderung im Umfang des weggefallenen EL-Betrags geltend machen. Indirekt müsste die Bezügerin oder der Bezüger die EL-Rückforde rung trotz der Erfüllung der Erlasskriterien letztlich begleichen. Um dies zu verhindern und die Rechte der betroffenen Personen zu wahren, hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202581 des ELG beschlossen, dass sich der Erlass der Rückforderung auch auf denjenigen EL-Betrag erstrecken soll, der an den Krankenver sicherer ausgerichtet worden ist. Diese Regelung soll nun auch in Bezug auf den EL-Betrag für die Tagestaxe zum Tragen kommen, der an ein Heim oder Spital ausbezahlt worden ist. Um dies zu verdeutlichen, wird die vorliegende Bestimmung mit einem Ver weis auf Absatz 1 und 2 ergänzt.
Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 2
Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden geregelt; neu kommt die Datenbekanntgabe an die für die Erhe bung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständige Stelle hinzu. Die Sachüber schrift wird deshalb entsprechend angepasst.
Abs. 2: Diese Bestimmung regelt die Datenbekanntgabe der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) an die für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständigen Stelle. Künftig meldet die ZAS der Erhebungsstelle diejenigen Personen, die eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen. Aufgrund dieser Meldung werden die betroffenen Per sonen automatisch von den Empfangsgebühren befreit und müssen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – kein Gesuch mehr stellen.
Die Datenbekanntgabe beschränkt sich auf diejenigen Angaben, welche die Erhe bungsstelle für die Identifikation der gebührenbefreiten Personen zwingend benötigt.
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